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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 14.09.2005
Aktenzeichen: II B 135/04
Rechtsgebiete: FGO, ZPO
Vorschriften:
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3 | |
FGO § 155 | |
ZPO § 295 |
Gründe:
I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) erhielt nach dem Wortlaut der notariell beurkundeten Verträge vom 23. November 1995 von ihrem Vater "unentgeltlich" mehrere Grundstücke übertragen. Der Vater behielt sich den lebenslänglichen unentgeltlichen Nießbrauch an den übertragenen Grundstücken vor. Er hatte dabei sämtliche mit dem Grundbesitz zusammenhängenden Lasten und Aufwendungen einschließlich der Tilgungsleistungen für die auf den Grundstücken abgesicherten Verbindlichkeiten wie ein Eigentümer zu tragen. Die Klägerin übernahm für diese Verbindlichkeiten die persönliche Haftung neben dem Schuldner (Vater). Sie verpflichtete sich, die ihr übertragenen Grundstücke zu Lebzeiten des Vaters nicht ohne dessen Zustimmung zu veräußern oder zu belasten. Für den Fall eines Verstoßes gegen diese Vereinbarungen war der Vater zum Widerruf der Schenkung berechtigt.
Das seinerzeit zuständige Finanzamt setzte gegen die Klägerin für diese Vorgänge Schenkungsteuer fest, und zwar in der nach dem Tod des Vaters ergangenen Einspruchsentscheidung in Höhe von 187 000 DM.
Das Finanzgericht (FG) gab der Klage nach Vernehmung des Ehemanns der Klägerin und des ehemaligen Treuhänders des Vaters als Zeugen nur hinsichtlich der Höhe der festgesetzten Schenkungsteuer statt und führte zur Begründung aus, mit den Verträgen vom 23. November 1995 seien tatsächlich Schenkungen erfolgt. Es habe sich entgegen dem Vorbringen der Klägerin nicht lediglich um den Vollzug von bereits in ihrem Auftrag und mit ihren Mitteln erfolgten Grundstückserwerben gehandelt. Es fehle insoweit an eindeutigen und klaren Absprachen über ein Auftrags- oder Treuhandverhältnis zwischen der Klägerin und ihrem Vater. Gegen das Bestehen einer solchen Rechtsbeziehung sprä-chen neben Wortlaut und Inhalt der Verträge vom 23. November 1995 weitere, näher dargelegte Umstände. Die Klägerin habe auch nicht belegt, dass sie vor dem Tod ihres Vaters aus eigenen Mitteln Zahlungen für die Grundstücke geleistet hätte. Zinsen und Tilgungen für die aufgenommenen Darlehen habe der Vater jeweils aus den erzielten Mieten aufgebracht. Er habe in seinen Einkommensteuererklärungen Einkünfte aus Vermietung und Ver-pachtung aus den Grundstücken angegeben und dabei die Schuld-zinsen als Werbungskosten geltend gemacht. Die bei seinem Tod auf den Grundstücken liegenden Belastungen seien nach den für gemischte Schenkungen geltenden Grundsätzen zu berücksichtigen. Eine solche Belastung habe die Klägerin allerdings nur für ein Grundstück nachgewiesen. Insoweit sei die Schenkungsteuer herabzusetzen.
Mit der Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision macht die Klägerin grundsätzliche Bedeutung, die Erforderlichkeit einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Vereinheitlichung der Rechtsprechung sowie mangelnde Aufklärung des Sachverhalts geltend.
II. Die Beschwerde ist unzulässig. Ihre Begründung entspricht nicht den gesetzlichen Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO).
1. Die Klägerin legt nicht einmal ansatzweise dar, warum die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) haben soll.
2. Die Zulassung der Revision ist nach Ansicht der Klägerin zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich, weil das FG zwar bei der Steuerberechnung übereinstimmend mit der Rechtsprechung des BFH die Regelungen über gemischte Schenkun-gen angewandt habe (BFH-Urteil vom 16. Dezember 1992 II R 114/89, BFH/NV 1993, 298), diese Auffassung des BFH aber von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) abweiche. Nach dem Urteil des BGH vom 7. April 1989 V ZR 252/87 (Neue Juristische Wochenschrift 1989, 2122) stelle die Übernahme von Grundstücksbelastungen keine Gegenleistung des Beschenkten dar, sondern mindere lediglich den Wert des Geschenkes.
Einen Grund für die Zulassung der Revision (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) legt die Klägerin damit nicht dar. Bei dem von ihr angeführten Urteil des BGH ging es um die zivilrechtliche Würdigung der Übernahme von Belastungen. Der vorliegende Fall betrifft hingegen die Berechnung der Schenkungsteuer, bei der für den Ansatz gemischter Schenkungen eigenständige, die Besonderheiten dieser Steuer berücksichtigende Regelungen gelten (BFH-Urteil vom 17. Oktober 2001 II R 72/99, BFHE 196, 296, BStBl II 2002, 25, m.w.N.).
3. Die Klägerin hat auch das Vorliegen eines Verfahrensmangels nicht schlüssig dargelegt.
a) Ihre Einwendungen gegen die Beweiswürdigung des FG betreffen nicht Verfahrensrecht, sondern materielles Recht (BFH-Beschlüs-se vom 19. Juni 2002 IX B 74/01, BFH/NV 2002, 1331, und vom 22. April 2005 III B 58/04, BFH/NV 2005, 1589). Verstöße gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze sind in der Regel dem materiellen Recht zuzuordnen, und zwar auch dann, wenn der behauptete Verstoß sich nicht auf die rechtliche Subsumtion, sondern auf die Würdigung von Tatsachen bezieht (BFH-Beschluss vom 19. Mai 2000 X B 75/99, BFH/NV 2000, 1458, m.w.N.).
b) Soweit die Klägerin vorbringt, das FG habe den Sachverhalt nicht hinreichend aufgeklärt, genügt ihr Vortrag ebenfalls nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO (vgl. dazu z.B. BFH-Beschlüsse vom 2. März 2005 II B 57/04, BFH/NV 2005, 1575; in BFH/NV 2005, 1589, und vom 27. April 2005 X B 145/04, BFH/NV 2005, 1494, je m.w.N.). Die Klägerin legt nicht dar, warum ihr Prozessbevollmächtigter, ein Rechtsanwalt, in der mündlichen Verhandlung nicht gerügt hat (§ 295 der Zivilprozessordnung --ZPO-- i.V.m. § 155 FGO), dass ihrem Ehemann als Zeugen keine zusätzlichen Fragen gestellt wurden und das FG keine weiteren Beweise zu den Belastungen der Grundstücke erho-ben hat (vgl. zum Rügeverlust nach § 295 ZPO i.V.m. § 155 FGO auch BFH-Beschluss vom 19. Januar 2005 II B 27/04, BFH/NV 2005, 913). Sie hat auch nicht ausgeführt, warum sich dem FG eine weitere Aufklärung hinsichtlich der Grundstücksbelastungen, der diesen zugrunde liegenden Darlehen und deren Verwendung hätte aufdrängen müssen, obwohl sie selbst aufgrund der detaillierten Aufforderung des FG vom 14. März 2002 mehr als zwei Jahre Zeit und Gelegenheit gehabt hatte, weitere Angaben zu machen und Unterlagen vorzulegen. Der Beschwerdebegründung lässt sich schließlich auch nicht entnehmen, welche Tatsachen im Einzelnen eine weitere Sachaufklärung voraussichtlich ergeben hätte und wie sich diese auf der Grundlage der materiell-rechtlichen Auffassung des FG auf die Entscheidung hätten auswirken können.
Ende der Entscheidung
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