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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 18.06.2001
Aktenzeichen: II B 136/00
Rechtsgebiete: FGO, ZPO, BFHEntlG
Vorschriften:
FGO § 82 | |
FGO § 62a Abs. 1 | |
FGO § 62a Abs. 2 | |
ZPO § 380 Abs. 1 | |
BFHEntlG Art. 1 Nr. 1 |
Gründe:
Das Finanzgericht hat gegen den Beschwerdeführer gemäß § 82 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 380 Abs. 1 der Zivilprozeßordnung ein Ordnungsgeld wegen Ausbleibens im Termin zur Beweisaufnahme und mündlichen Verhandlung am 16. November 2000 festgesetzt. Dagegen hat der Beschwerdeführer persönliche Beschwerde eingelegt.
Die Beschwerde ist unzulässig.
Gemäß dem bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Art. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs i.d.F. des Gesetzes vom 17. Dezember 1999 (BGBl I, 2447) --nunmehr § 62a Abs. 1 und 2 FGO i.d.F. des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze vom 19. Dezember 2000 (BGBl I 2000, 1757)-- musste bzw. muss sich jeder Beteiligte vor dem Bundesfinanzhof (BFH) durch Angehörige bestimmter, dort näher bezeichneter Berufe vertreten lassen. Dies galt bzw. gilt auch für die Beschwerde eines Zeugen gegen die Verhängung von Ordnungsmitteln (so Beschluss des Großen Senats des BFH vom 16. Januar 1984 GrS 5/82, BFHE 140, 408, BStBl II 1984, 439). Auf den Vertretungszwang ist in der Rechtsmittelbelehrung zu dem angefochtenen Beschluss ausdrücklich hingewiesen worden. Der Beschwerdeführer gehört nicht zu dem vertretungsbefugten Personenkreis. Die gleichwohl persönlich eingelegte Beschwerde ist daher unzulässig (vgl. BFH-Beschluss vom 18. Mai 1988 X R 36/88, BFH/NV 1989, 119).
Ende der Entscheidung
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