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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 27.11.2003
Aktenzeichen: II B 138/02
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 96 Abs. 1 Satz 1 | |
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3 |
Gründe:
Die Beschwerde ist begründet. Es ist sachgerecht, die Vorentscheidung aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Finanzgericht (FG) zurückzuverweisen (§ 116 Abs. 6 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Die Vorentscheidung leidet unter einem Verfahrensmangel gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO.
Der Schriftsatz des Bevollmächtigten vom 1. April 1998, mit dem der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bezüglich der versäumten Klagefrist gestellt worden ist, enthält die eidesstattliche Versicherung des Bevollmächtigten persönlich, dass die Klage per Telefax am 13. Januar 1998 ordnungsgemäß abgesandt worden ist. Dem Antrag waren demnach zwei eidesstattliche Versicherungen beigefügt, von denen die eine einen konkreten Bezug zu der verspäteten Klage hat. Diese eidesstattliche Versicherung hat das FG übersehen und entgegen § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO im Rahmen seiner Entscheidungsfindung nicht gewürdigt. Darin liegt ein Verfahrensmangel.
Dieser Verfahrensmangel ist auch ausreichend dargelegt (vgl. dazu Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 8. Februar 1995 II B 56/94, BFH/NV 1995, 900). Die Ausführungen der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) zur grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache enthalten den Hinweis auf die übersehene eidesstattliche Versicherung des Bevollmächtigten und auf deren konkreten Bezug auf die Absendung der Klageschrift sowie darauf, dass eine derartige Versicherung zu würdigen sei. Außerdem kritisiert die Klägerin sinngemäß, diese Würdigung sei unterblieben. Schließlich legt sie dar, welche Schlussfolgerungen sich dem FG aufgrund der übersehenen eidesstattlichen Versicherung hätten aufdrängen müssen. Das FG hätte ihrer Ansicht nach zu dem Ergebnis kommen müssen, die rechtzeitige Absendung des Klageschriftsatzes sei glaubhaft gemacht worden.
Ende der Entscheidung
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