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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 04.01.2000
Aktenzeichen: II B 139/99
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 128 Abs. 4 Satz 1 |
Gründe
Die von dem Prozessbevollmächtigten eingelegte Beschwerde gegen die Entscheidung des Finanzgerichts (FG), dass der Prozessvertreter (der angebliche Prozessbevollmächtigte) die Kosten des Verfahrens zu tragen habe, ist nicht statthaft. Gemäß § 128 Abs. 4 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung ist in Entscheidungen über Kosten die Beschwerde nicht gegeben; das gilt auch, wenn dem vollmachtlosen Vertreter die Kosten auferlegt worden sind (Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 28. Juni 1994 VI B 67/94, BFH/NV 1994, 897). Daran ändert nicht, dass der Prozessbevollmächtigte im Beschwerdeverfahren eine Vollmacht vorgelegt hat, denn die Entscheidung des FG ist bereits mit ihrem Erlass rechtskräftig geworden.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens waren dem Prozessbevollmächtigten aufzuerlegen, weil er die Beschwerde persönlich eingelegt hat.
Ende der Entscheidung
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