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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 16.07.2008
Aktenzeichen: II B 14/08
Rechtsgebiete: FGO, GG


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2
GG Art. 3 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig. Ihre Begründung entspricht nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Danach müssen in der Beschwerdebegründung die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO dargelegt werden.

1. Die Darlegung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) oder der Erforderlichkeit einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 1 FGO) verlangt von --vorliegend nicht gegebener-- Offenkundigkeit abgesehen substantiierte Ausführungen zur Klärungsbedürftigkeit einer hinreichend bestimmten Rechtsfrage, die im konkreten Streitfall voraussichtlich klärbar ist und deren Beurteilung zweifelhaft oder umstritten ist. Hierzu muss sich der Beschwerdeführer insbesondere mit der Rechtsprechung des BFH und den Äußerungen im Schrifttum auseinander setzen (BFH-Beschlüsse vom 19. Juli 2007 V B 66/06, BFH/NV 2007, 2067; vom 14. September 2007 VIII B 20/07, BFH/NV 2008, 25, und vom 30. Januar 2008 V B 57/07, BFH/NV 2008, 611). Es sind Ausführungen erforderlich, aus denen sich ergibt, in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen die Beantwortung der Rechtsfrage zweifelhaft und umstritten ist (BFH-Beschlüsse vom 30. August 2001 IV B 79, 80/01, BFHE 196, 30, BStBl II 2001, 837; vom 18. April 2005 II B 98/04, BFH/NV 2005, 1310; vom 24. Januar 2008 X B 87/07, BFH/NV 2008, 605, und in BFH/NV 2008, 611). Liegt zu der Rechtsfrage bereits höchstrichterliche Rechtsprechung vor, so gehört zu der Darlegung der Klärungsbedürftigkeit eine fundierte Stellungnahme dazu, weshalb diese Rechtsprechung noch nicht zu einer hinreichenden Klärung geführt habe oder aufgrund welcher neuen Entwicklung sie nunmehr erneut in Frage gestellt werden müsse (BFH-Beschluss vom 19. Oktober 2007 II B 107/06, BFH/NV 2008, 573, m.w.N.). Bei den danach erforderlichen Darlegungen muss der Beschwerdeführer von den vom Finanzgericht (FG) getroffenen, nicht mit zulässigen und begründeten Verfahrensrügen angefochtenen und daher den BFH gemäß § 118 Abs. 2 FGO auch im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde bindenden Feststellungen ausgehen (BFH-Beschlüsse vom 19. Januar 2007 VII B 72/06, BFH/NV 2007, 857, und in BFH/NV 2008, 25).

Diesen Anforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hat sich nicht fundiert mit den in der Rechtsprechung des BFH entwickelten Anforderungen an das Vorliegen eines einheitlichen Erwerbsgegenstands (vgl. aus neuerer Zeit BFH-Urteile vom 2. März 2006 II R 47/04, BFH/NV 2006, 1509; vom 2. März 2006 II R 39/04, BFH/NV 2006, 1880, und vom 23. August 2006 II R 42/04, BFH/NV 2007, 760; BFH-Beschlüsse vom 27. Juni 2006 II B 160/05, BFH/NV 2006, 1882; vom 3. August 2006 II B 153/05, BFH/NV 2006, 2129; vom 21. Dezember 2006 II B 184/05, BFH/NV 2007, 763, und vom 23. August 2007 II B 3/07, BFH/NV 2007, 2348) auseinander gesetzt und nicht dargelegt, dass die von ihr herausgestellten Einzelfragen in der finanzgerichtlichen Rechtsprechung oder der Literatur umstritten seien. Die Klärungsbedürftigkeit in einem Revisionsverfahren ist somit nicht hinreichend dargetan.

Allein das Fehlen einer Entscheidung des BFH zu der konkreten Fallgestaltung begründet weder einen Klärungsbedarf noch erst recht das für die Revisionszulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache oder zur Fortbildung des Rechts erforderliche Allgemeininteresse (BFH-Beschluss in BFH/NV 2008, 25; vgl. auch BFH-Beschluss vom 8. Dezember 2006 VII B 240/05, BFH/NV 2007, 922). Einer Rechtssache kommt im Übrigen keine grundsätzliche Bedeutung zu, wenn die Rechtsfrage nur anhand einzelfallbezogener Umstände beantwortet werden kann (BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2008, 25, und vom 21. Dezember 2007 VIII B 56/07, BFH/NV 2008, 805, m.w.N.).

2. Mit Einwendungen gegen die materielle Richtigkeit der Vorentscheidung wird grundsätzlich kein Zulassungsgrund geltend gemacht. Das prozessuale Rechtsinstitut der Nichtzulassungsbeschwerde dient nicht dazu, allgemein die Richtigkeit finanzgerichtlicher Urteile zu gewährleisten (BFH-Beschlüsse vom 17. Januar 2006 VIII B 172/05, BFH/NV 2006, 799; in BFH/NV 2008, 25, und vom 20. Februar 2008 VIII B 103/07, BFH/NV 2008, 980).

Die Klägerin macht nicht substantiiert geltend, dass ein sog. qualifizierter, zur Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 FGO führender Rechtsanwendungsfehler vorliege. Ein solcher Rechtsanwendungsfehler ist gegeben, wenn er von erheblichem Gewicht und deshalb geeignet ist, das Vertrauen der Allgemeinheit in die Rechtsprechung zu beschädigen. Dies ist nur bei offensichtlichen materiellen oder formellen Rechtsanwendungsfehlern des FG im Sinne einer willkürlichen oder zumindest greifbar gesetzwidrigen Entscheidung der Fall. Eine bloß fehlerhafte Umsetzung von Rechtsprechungsgrundsätzen auf die Besonderheiten des Einzelfalles genügt nicht (BFH-Beschlüsse vom 13. Oktober 2003 IV B 85/02, BFHE 203, 404, BStBl II 2004, 25; vom 7. Juli 2004 VII B 344/03, BFHE 206, 226, BStBl II 2004, 896; in BFH/NV 2007, 2348, und vom 28. Februar 2008 VIII B 129/07, BFH/NV 2008, 973). Die Annahme einer greifbar gesetzwidrigen Entscheidung muss auf ganz ungewöhnliche Fallgestaltungen beschränkt bleiben und kommt nicht in Betracht, wenn die Ansatzpunkte für die Überlegungen des FG der herrschenden Meinung entsprechen oder in Besonderheiten des konkreten Falles begründet sind (BFH-Beschluss vom 1. April 2008 X B 154/04, BFH/NV 2008, 1116).

Dass sich die Klägerin auf einen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes --GG--) beruft, kann die substantiierte Darlegung dieser Voraussetzungen eines sog. qualifizierten Rechtsanwendungsfehlers nicht ersetzen. Wird mit der Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision ein Verfassungsverstoß geltend gemacht, muss der Beschwerdeführer diesen zumindest inhaltlich näher begründen. Dies erfordert eine substantiierte, an den Vorgaben des GG sowie der dazu ergangenen einschlägigen Rechtsprechung des BFH und des Bundesverfassungsgerichts orientierte rechtliche Auseinandersetzung (BFH-Beschluss in BFH/NV 2008, 573, m.w.N.). Daran fehlt es vorliegend.

3. Die Klägerin hat nicht dargelegt, warum sie das Recht, das Übergehen der im Schriftsatz vom 12. Juli 2006 gestellten Beweisanträge auf Zeugenvernehmung zu rügen, nicht dadurch verloren hat, dass sie mit Schriftsatz vom 26. Oktober 2007 auf mündliche Verhandlung verzichtet hat. Da eine Zeugenvernehmung notwendigerweise in mündlicher Verhandlung durchzuführen ist, um den Beteiligten rechtliches Gehör zu dem Ergebnis der Beweisaufnahme zu gewähren, ist mit dem Verzicht auf mündliche Verhandlung unabdingbar zugleich der Verzicht auf die Durchführung einer zuvor beantragten Zeugenvernehmung erklärt (BFH-Beschlüsse vom 2. August 2006 VII S 56/05 (PKH), BFH/NV 2006, 2116, und vom 26. Oktober 2006 VII B 272/05, BFH/NV 2007, 725).



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