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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 19.10.2005
Aktenzeichen: II B 140/04
Rechtsgebiete: FGO, BewG
Vorschriften:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3 | |
BewG § 25 Abs. 1 |
Gründe:
Die Beschwerde ist unbegründet. Die Ausführungen der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ergeben keinen Verfahrensmangel i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO).
Soweit die Klägerin geltend macht, das Finanzgericht (FG) habe nicht "eingehend aufgeklärt", inwieweit der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) sich fehlerhaft verhalten habe, weil er Steuererklärungen und Mitteilungen des Bauamtes nicht zur Kenntnis genommen habe und untätig geblieben sei, fehlt es bereits an der Voraussetzung, dass die angefochtene Entscheidung auf dem behaupteten Verfahrensmangel beruhen kann (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO). Hierzu kommt es allein auf die Rechtsauffassung des FG an. Dieses hat die Berechtigung des FA zur Fortschreibung des Einheitswerts auf den Stichtag 1. Januar 1998 aus § 25 Abs. 1 des Bewertungsgesetzes (BewG) hergeleitet, wonach das FA ohne Rücksicht auf die Gründe, die zum Ablauf der Feststellungsfrist für frühere Feststellungszeitpunkte geführt haben, zur Fortschreibung für einen "späteren Feststellungszeitpunkt berechtigt ist, für den die Feststellungsfrist noch nicht abgelaufen ist. Nach der Rechtsauffassung des FG bedurfte es demnach keiner "Fehleraufklärung".
Im Übrigen ergibt sich aus der Behauptung der Klägerin, das FG habe nicht geprüft, inwieweit die Zurechnung der nicht in ihrem Eigentum stehenden Grundstücksflächen "zu einem rechtmäßigen Zuschlag hinsichtlich der Grundstücksgröße" geführt habe, kein Verfahrensmangel. Vielmehr wird mit diesen Ausführungen lediglich ein materieller Rechtsfehler geltend gemacht, der als solcher nicht zur Zulassung der Revision führen kann.
Ende der Entscheidung
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