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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 08.10.2004
Aktenzeichen: II B 141/03
Rechtsgebiete: AO 1977, FGO, SchuldRAnpG, BewG


Vorschriften:

AO 1977 § 39 Abs. 2 Nr. 1
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1
SchuldRAnpG § 11 Abs. 1 Satz 1
BewG § 2 Abs. 2
BewG § 70 Abs. 3
BewG § 129 Abs. 2 Nr. 1
Bewertungsgesetz DDR § 50 Abs. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Mit schriftlichem Kaufvertrag vom Mai 1984 hatten die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) als Pächter eines in Brandenburg belegenen Grundstücks das darauf befindliche Wochenendhaus samt Nebenanlagen und Aufwuchs erworben. Dadurch waren sie nach dem Zivilrecht der DDR Eigentümer des Wochenendhauses geworden. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) sah das Wochenendhaus als Gebäude auf fremdem Grund und Boden an und stellte dafür mit Bescheid vom 7. März 2002 auf den 1. Januar 1991 einen Einheitswert fest, den es den Klägern hälftig zurechnete. Einspruch und Klage, mit denen sich die Kläger dagegen gewandt hatten, dass ihnen gegenüber ein Einheitswert festgestellt worden ist, blieben erfolglos.

Mit der Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision machen die Kläger geltend, die Fortbildung des Rechts erfordere die Zulassung der Revision, weil es im Beitrittsgebiet zahlreiche Fälle gebe, bei denen das zivilrechtliche Eigentum am Grund und Boden einerseits und an dem aufstehenden Gebäude andererseits auseinander fielen. Zu Unrecht habe das Finanzgericht (FG) angenommen, sie, die Kläger, seien wirtschaftliche Eigentümer i.S. des § 39 Abs. 2 Nr. 1 der Abgabenordnung (AO 1977) gewesen. Sie seien nicht berechtigt gewesen, das Wochenendhaus ohne Zustimmung des Grundstückseigentümers zu veräußern oder es Dritten zur Nutzung zu überlassen.

II. Die Beschwerde ist mangels einer ausreichenden Begründung gemäß § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) unzulässig.

Bei dem Zulassungsgrund der Notwendigkeit der Fortbildung des Rechts i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO handelt es sich um einen speziellen Unterfall der Grundsatzrevision gemäß Nr. 1 der Vorschrift. Für die Darlegung gelten daher grundsätzlich die Anforderungen des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO. Infolgedessen muss auch zur Begründung einer auf § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 FGO gestützten Nichtzulassungsbeschwerde eine bestimmte Rechtsfrage herausgestellt werden, die für den Rechtsstreit erheblich sein kann, und ferner begründet werden, warum diese Rechtsfrage im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig ist (so Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 27. Januar 2003 II B 194/01, BFH/NV 2003, 792). Im Streitfall fehlt es an der Darlegung einer für den Rechtsstreit erheblichen Rechtsfrage.

Die Frage, ob die Kläger am Stichtag 1. Januar 1991 i.S. des § 39 Abs. 2 Nr. 1 AO 1977 wirtschaftliche Eigentümer des Wochenendhauses gewesen sind, ist im Streitfall nicht rechtserheblich, da die Kläger zu diesem Stichtag bereits rechtliche Eigentümer des Wochenendhauses gewesen sind. Diese ihnen nach dem Recht der DDR zugekommene Rechtsposition ist über den 3. Oktober 1990 hinaus erhalten geblieben. Davon ist auch der Gesetzgeber des Schuldrechtsanpassungsgesetzes vom 21. September 1994 (BGBl I, 2538) ausgegangen, wenn er in § 11 Abs. 1 Satz 1 dieses Gesetzes von dem nach dem Recht der DDR begründeten fortbestehenden Eigentum an den Baulichkeiten spricht. Befindet sich aber ein Gebäude nicht im Eigentum des Grundstückseigentümers, sondern --wie hier-- eines anderen, können diese Wirtschaftsgüter schon nach § 2 Abs. 2 des Bewertungsgesetzes (BewG) nicht als eine wirtschaftliche Einheit bewertet werden, ohne dass es dazu noch einer Sondervorschrift wie der des § 70 Abs. 3 BewG bzw. des § 129 Abs. 2 Nr. 1 BewG i.V.m. § 50 Abs. 3 des Bewertungsgesetzes der DDR bedürfte. Gebäude, die im rechtlichen Eigentum eines anderen als des Grundstückseigentümers stehen, sind --wie entgegen dem Vortrag der Kläger auch das FG ausgeführt hat-- Gebäude auf fremden Grund und Boden, ohne dass es auf die Voraussetzungen des § 39 Abs. 2 Nr. 1 AO 1977 für das Vorliegen wirtschaftlichen Eigentums ankäme. Wirtschaftliches Eigentum des Grundstückseigentümers an dem Gebäude auf fremdem Grund und Boden scheidet aus, da der Grundstückseigentümer die Kläger nicht für die gewöhnliche Nutzungsdauer von der Gebäudenutzung ausschließen kann.



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