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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 06.04.2000
Aktenzeichen: II B 141/99
Rechtsgebiete: AO 1977, FGO, ErbStG


Vorschriften:

AO 1977 § 52
FGO § 128 Abs. 3 Satz 1
FGO § 69 Abs. 3
ErbStG § 13 Nr. 16 Buchst. b Satz 2
ErbStG § 13 Nr. 16 Buchst. b Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

Der Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller), ein mittlerweile nicht mehr als gemeinnützig anerkannter Verein, beantragte beim Finanzgericht (FG), die Vollziehung eines Schenkungsteuerbescheides auszusetzen, durch den der Antragsgegner und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) Spenden eines Spenders in den Jahren 1987 bis 1995 über insgesamt 10 314 DM als steuerpflichtige Zuwendung behandelt hatte. Das FG lehnte den Antrag durch Beschluss vom 24. August 1999 als unbegründet ab. Die Beschwerde ließ es mangels grundsätzlicher Bedeutung der Sache nicht zu. In der Rechtsmittelbelehrung des Beschlusses ist darauf hingewiesen, dass gegen den Beschluss ein Rechtsmittel nicht gegeben ist.

Der Antragsteller hat gegen den Beschluss gleichwohl Beschwerde eingelegt, der das FG nicht abgeholfen hat. Er hält die Beschwerde ungeachtet fehlender Zulassung durch das FG für statthaft, weil der Beschluss des FG greifbar gesetzwidrig sei. Die greifbare Gesetzwidrigkeit ergebe sich daraus, dass die Betriebsprüfung für die Jahre 1986 bis 1991 eine Zuführung der Spenden zu steuerbegünstigten Zwecken festgestellt habe. Für die Jahre 1991 bis 1995 hätten dem FG detaillierte Jahresabschlüsse vorgelegen, aus denen sich ergebe, dass die ihm --dem Antragsteller-- zugewendeten Mittel ausschließlich zur Förderung der Religion i.S. von § 52 der Abgabenordnung (AO 1977) verwendet worden seien.

Der Antragsteller beantragt, den Beschluss des FG Nürnberg vom 24. August 1999 IV 13/1999 aufzuheben und die Vollziehung des Schenkungsteuerbescheides vom 20. Juli 1998 auszusetzen.

Die Beschwerde ist nicht statthaft und deshalb unzulässig.

Gemäß § 128 Abs. 3 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) steht den Beteiligten gegen Entscheidungen des FG über die Aussetzung der Vollziehung nach § 69 Abs. 3 des Gesetzes die Beschwerde nur zu, wenn sie in der Entscheidung oder durch das FG nachträglich (so Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 10. Oktober 1991 XI B 18/90, BFHE 165, 565, BStBl II 1992, 301) zugelassen worden ist. Keines von beidem ist im Streitfall geschehen.

Die Beschwerde ist auch nicht wegen greifbarer Gesetzwidrigkeit statthaft. Eine außerordentliche Beschwerde gegen eine nach dem Gesetz unanfechtbare Entscheidung wird in der Rechtsprechung des BFH bei greifbarer Gesetzwidrigkeit als statthaft angesehen, wenn der Entscheidung jegliche gesetzliche Grundlage fehlt, insbesondere wenn eine Entscheidung dieser Art oder dieses Inhalts oder dieser Stelle oder aufgrund eines derartigen Verfahrens im Gesetz überhaupt nicht vorgesehen ist (z.B. Beschluss vom 26. Mai 1977 V B 7/77, BFHE 122, 256, BStBl II 1977, 628). Es reicht nicht aus, dass sich die angegriffene Entscheidung als (lediglich) rechtsfehlerhaft erweist.

Der Antragsteller stützt seine Behauptung, der Beschluss des FG sei greifbar gesetzwidrig, auf eine Gehörsrüge des Inhalts, das FG habe sein Vorbringen in der Antragsschrift zur begünstigten Verwendung der Spenden nicht zur Kenntnis genommen (vgl. zur grundsätzlichen Pflicht des Gerichts, Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen, BFH-Beschluss vom 26. April 1995 I B 166/94, BFHE 177, 451, BStBl II 1995, 532). Die Versagung rechtlichen Gehörs begründet indes keine greifbare Gesetzwidrigkeit (BFH-Beschlüsse in BFHE 122, 256, BStBl II 1977, 628, und vom 17. August 1995 II B 6/95, BFH/NV 1996, 218; Urteil des Bundesgerichtshofs vom 19. Oktober 1989 III ZR 111/88, Neue Juristische Wochenschrift 1990, 838).

Der Antragsteller übersieht zudem, dass es sich bei den von ihm angegriffenen Ausführungen des FG zu § 13 Nr. 16 Buchst. b Satz 2 des Erbschaftsteuergesetzes (ErbStG) nur um Hilfserwägungen handelt. Das FG ist vorrangig davon ausgegangen, dass es bereits an den Voraussetzungen des § 13 Nr. 16 Buchst. b Satz 1 ErbStG fehlt und dass es insoweit nicht auf die Zuführung von Vermögen zu bestimmten Zwecken ankommt. Soweit das FG das Vorliegen der Voraussetzungen des § 13 Nr. 16 Buchst. b Satz 2 ErbStG mangels besonderer Mittelverwendungsrechnungen verneint hat, ist es von anderen Nachweisanforderungen ausgegangen als der Antragsteller. Auch wenn dieser Standpunkt rechtlich nicht zutreffend wäre, würde dies keine greifbare Gesetzwidrigkeit begründen.



Ende der Entscheidung

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