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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 02.05.2006
Aktenzeichen: II B 145/05
Rechtsgebiete: FGO, AO 1977


Vorschriften:

FGO § 105
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3
AO 1977 § 110 Abs. 1
AO 1977 § 126 Abs. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist Eigentümer eines Grundstücks. Für dieses bislang im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Stückländereibetriebes bewertete Grundstück führte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) eine Nachfeststellung auf den 1. Januar 1993 durch, bewertete es als Grundvermögen (unbebautes Grundstück) und stellte mit Bescheid vom 4. Februar 2004 den Einheitswert auf 34 200 DM fest. Mit Bescheid vom gleichen Tag setzte das FA den Grundsteuermessbetrag auf 61,20 € fest.

Den am 22. April 2004 gegen beide Bescheide eingelegten Einspruch, für den der Kläger am 11. Mai 2004 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt hatte, verwarf das FA als unzulässig. Die hiergegen eingelegte Klage wies das Finanzgericht (FG) als unzulässig ab, soweit sie sich gegen den Grundsteuermessbescheid richtete. Im Übrigen folgte das FG gemäß § 105 der Finanzgerichtsordnung (FGO) der Einspruchsentscheidung und wies die Klage als unbegründet ab.

Mit der Nichtzulassungsbeschwerde macht der Kläger, soweit das Verfahren gegen den Grundsteuermessbescheid betroffen ist, die Verfassungswidrigkeit der Grundsteuer und damit sinngemäß den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache geltend (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO). Soweit sich das Verfahren gegen den Einheitswertbescheid richtet, macht der Kläger grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, Divergenz sowie einen Verfahrensmangel geltend (§ 115 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 FGO).

II. Die Beschwerde ist unzulässig. Sie war daher zu verwerfen.

1. Soweit der Kläger die Verfassungswidrigkeit der Grundsteuer und damit sinngemäß den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache geltend macht, ist die Beschwerde unzulässig. Der Kläger hat den Zulassungsgrund nicht in der gesetzlich erforderlichen Weise dargelegt (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO).

Die Darlegung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung verlangt substantiierte Ausführungen zur Klärungsbedürftigkeit einer hinreichend bestimmten Rechtsfrage, die im konkreten Streitfall voraussichtlich auch klärbar ist und deren Beurteilung von der Beantwortung einer zweifelhaften oder umstrittenen Rechtsfrage abhängig ist. Hierzu muss sich der Beschwerdeführer insbesondere mit der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH), den Äußerungen im Schrifttum sowie mit ggf. veröffentlichten Verwaltungsmeinungen auseinander setzen. Ferner ist auf die Bedeutung der Klärung der konkreten Rechtsfrage für die Allgemeinheit einzugehen (BFH-Beschluss vom 17. August 2004 III B 121/03, BFH/NV 2005, 46, m.w.N.). Wird die Verfassungswidrigkeit einer Norm geltend gemacht, so ist zur substantiierten Darlegung eine an den Vorgaben des Grundgesetzes (GG) sowie der dazu ergangenen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) orientierte Auseinandersetzung erforderlich (BFH-Beschluss vom 4. Februar 2003 VIII B 182/02, BFH/NV 2003, 1059, m.w.N.).

In der Beschwerdeschrift ist zu erläutern, gegen welche Verfassungsnormen die angewandte Rechtsnorm verstoßen soll; der geltend gemachte Verfassungsverstoß ist näher zu begründen. Dazu gehört insbesondere eine Auseinandersetzung mit der einschlägigen Rechtsprechung des BVerfG und des BFH (BFH-Beschlüsse vom 9. Oktober 2003 III B 139/02, BFH/NV 2004, 187, 188, m.w.N.; vom 19. Dezember 2003 II B 152/02, BFH/NV 2004, 533).

Diesen Anforderungen entspricht die Beschwerdebegründung nicht.

2. Die Revision ist auch nicht zuzulassen, soweit das Verfahren gegen den Einheitswertbescheid betroffen ist. Dabei kann offen bleiben, ob der Kläger die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 FGO fristgerecht bereits in seiner Beschwerdebegründung vom 10. November 2005 substantiiert und schlüssig (vgl. m.w.N. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 116 Rz. 25) oder erst unter Berücksichtigung seines nach Ablauf der Begründungsfrist (§ 116 Abs. 3 Satz 1 FGO) eingegangenen Schriftsatzes vom 16. Dezember 2005 vorgetragen hat. Die Beschwerde ist jedenfalls auch insoweit unzulässig.

a) Soweit der Kläger als Verfahrensmangel rügt, das FA habe die Voraussetzungen einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 110 Abs. 1 i.V.m. § 126 Abs. 3 der Abgabenordnung (AO 1977) verkannt, ist die Beschwerde schon deswegen unzulässig, weil Fehler, die dem FA im außergerichtlichen Verfahren unterlaufen sind, keine Verfahrensmängel im Sinne des Revisionsrechts darstellen (vgl. m.w.N. Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rz. 77).

b) Soweit der Kläger rügt, das FG habe § 110 Abs. 1 i.V.m. § 126 Abs. 3 AO 1977 fehlerhaft angewendet, rügt der Kläger ebenfalls keine Verfahrensmängel im Sinne des Revisionsrechts. Fehler des FG bei der Auslegung von Vorschriften der AO 1977 und anderer das Besteuerungsverfahren regelnder Verfahrensvorschriften sind keine Verfahrens-, sondern materiell-rechtliche Mängel (vgl. m.w.N. Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rz. 77).

c) Solche Mängel können zur Zulassung der Revision nur führen, wenn die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 FGO vorliegen. Derartige Zulassungsgründe hat der Kläger ebenfalls nicht in der gesetzlich erforderlichen Weise dargelegt.

aa) Soweit der Kläger vorträgt, das FG weiche "von der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zu den Begründungsanforderungen an Verwaltungsakte ab", fehlt es schon an der schlüssigen Darlegung voneinander abweichender, abstrakter Rechtssätze (vgl. m.w.N. Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rz. 54).

bb) Soweit der Kläger vorträgt, der Rechtssache komme grundsätzliche Bedeutung wegen der Frage einer vollständigen und verständlichen Begründung zu, fehlt es an der schlüssigen Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung (vgl. m.w.N. Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rz. 23). Denn welche Anforderungen an die Begründung eines Verwaltungsakts im Einzelnen zu stellen sind (§ 121 Abs. 1 AO 1977), ist eine Frage, die sich nur unter Berücksichtigung der Umstände des konkreten Einzelfalls unter Berücksichtigung der jeweiligen individuellen Verständnisfähigkeit des Inhaltsadressaten oder Betroffenen beantworten lässt (BFH-Urteil vom 11. Februar 2004 II R 5/02, BFH/NV 2004, 1062). Sie ist daher keine Frage von grundsätzlicher Bedeutung (BFH-Beschluss vom 28. Juni 2001 VII B 51/01, BFH/NV 2001, 1376).

d) Soweit der Kläger schließlich die "materielle Unrichtigkeit" der Entscheidung des FG rügt, macht er lediglich Fehlerhaftigkeit der Vorentscheidung geltend, aber keinen der in § 115 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 FGO genannten Zulassungsgründe (vgl. m.w.N. Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rz. 25, 55).

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