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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 24.08.2004
Aktenzeichen: II B 146/03
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 115 Abs. 2 | |
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3 | |
FGO § 116 Abs. 3 Satz 1 | |
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3 |
Gründe:
Die Beschwerde ist unzulässig. In der Beschwerdeschrift ist ein Grund, der zur Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) führen könnte, nicht schlüssig dargelegt, wie dies § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO erfordert.
Für die nach § 116 Abs. 3 Sätze 1 und 3 FGO zu fordernde Darlegung der Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) und der Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) muss der Beschwerdeführer konkret auf eine Rechtsfrage und ihre Bedeutung für die Allgemeinheit eingehen. Er muss zunächst eine bestimmte für die Entscheidung des Streitfalles erhebliche abstrakte Rechtsfrage herausstellen, der grundsätzliche Bedeutung zukommen soll. Erforderlich ist darüber hinaus ein konkreter und substantiierter Vortrag, aus dem ersichtlich wird, warum im Einzelnen die Klärung der aufgeworfenen Rechtsfrage durch die angestrebte Revisionsentscheidung aus Gründen der Rechtssicherheit, der Rechtseinheitlichkeit und/oder der Rechtsentwicklung im allgemeinen Interesse liegt. Dabei muss es sich um eine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage handeln, die klärungsbedürftig und im konkreten Streitfall auch klärungsfähig ist (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 8. März 2004 VII B 334/03, BFH/NV 2004, 974, m.w.N.).
Diesen Anforderungen wird das Vorbringen der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) nicht gerecht. Ihrem Vortrag ist keine abstrakte Rechtsfrage zu entnehmen, die sie besonders herausgestellt und mit der sie sich anhand der bestehenden Rechtsprechung und des Meinungsstandes in der Literatur auseinander gesetzt hätte. Vielmehr wendet sich die Klägerin im Stil einer Revisionsbegründung gegen die materielle Richtigkeit der Vorentscheidung. Dies kann nicht zur Zulassung der Revision führen (BFH-Beschluss in BFH/NV 2004, 974, m.w.N.).
Das von der Klägerin angeführte BFH-Urteil vom 26. November 1996 IX R 77/95 (BFHE 182, 2, BStBl II 1997, 422), wonach im Rahmen des § 173 Abs. 1 Nr. 2 der Abgabenordnung (AO 1977) eine Tatsache nicht als bekannt gilt, die der zuständige Beamte lediglich hätte kennen können oder kennen müssen, spielt im Hinblick auf die Revisionszulassung keine Rolle. Das Finanzgericht (FG) hat nämlich in der Vorentscheidung die Zulässigkeit einer Änderung des Schenkungsteuerbescheids nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO 1977 nicht mit der Begründung verneint, die Tatsache, dass der Betrieb nicht aufgegeben worden sei, sei für den Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) nicht neu gewesen; vielmehr hat es ein grobes Verschulden der Klägerin am nachträglichen Bekanntwerden angenommen.
Die Klägerin hat auch einen Verfahrensmangel i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO nicht geltend gemacht (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO). Verfahrensmängel i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO sind nur Verstöße des FG gegen Vorschriften des Gerichtsverfahrensrechts, nicht aber --wie die von der Klägerin gerügte Verletzung des § 91 Abs. 1 AO 1977-- solche des FA (BFH-Beschluss vom 24. Juni 2003 IX B 139/02, BFH/NV 2003, 1436, m.w.N.).
Die Ausführungen im Schriftsatz vom 13. Januar 2004 können bereits wegen Ablaufs der Beschwerdebegründungsfrist von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils (§ 116 Abs. 3 Satz 1 FGO) nicht zur Zulässigkeit der Beschwerde führen (BFH-Beschluss vom 30. Juli 2003 X B 152/02, BFH/NV 2003, 1603, m.w.N.).
Ende der Entscheidung
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