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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 16.04.2009
Aktenzeichen: II B 146/08
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat keinen Zulassungsgrund i.S. des § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) in einer den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO entsprechenden Weise dargelegt.

1.

Der Kläger ist im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde vor dem Bundesfinanzhof (BFH) ordnungsgemäß durch eine zugelassene Wirtschaftsprüfungsgesellschaft vertreten (§ 62 Abs. 4, Abs. 2 Satz 1 FGO --in der ab 1. Juli 2008 anzuwendenden Fassung des Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsberatungsgesetzes vom 12. Dezember 2007, BGBl. I 2007, 2840-- i.V.m. § 3 Nr. 3 des Steuerberatungsgesetzes).

2.

Mit der Rüge, der "wesentliche Entscheidungsgrund" sei vom Finanzgericht (FG) "unrichtig dargestellt", ist ein Zulassungsgrund i.S. des § 115 Abs. 2 FGO nicht schlüssig dargelegt. Der Kläger verwechselt insoweit offensichtlich die Auflassung mit der Auflassungsvormerkung. Soweit das FG seiner Entscheidung den Umstand zugrunde gelegt hat, dass die Vertragsbeteiligten auf die Eintragung einer Auflassungsvormerkung verzichtet haben, entspricht dies nicht nur dem Abschn. IV Abs. 2 des Grundstückskaufvertrags, sondern widerspricht auch nicht dem Hinweis des Klägers, die Beteiligten hätten bereits im Kaufvertrag die Auflassung vereinbart. Auflassung und Auflassungsvormerkung sind unterschiedliche Rechtsinstitute. Mit der Auflassung einigen sich Verkäufer und Käufer auf den Übergang des Eigentums an einem Grundstück (§ 925 des Bürgerlichen Gesetzbuches --BGB--). Die Auflassungsvormerkung hingegen ist ein Sicherungsmittel, das den Käufer eines Grundstücks vor anderweitigen Verfügungen des Grundstückseigentümers vor der Eintragung des Käufers ins Grundbuch schützt (vgl. § 883 BGB). Das FG ist danach vom zutreffenden Sachverhalt ausgegangen; ein Verfahrensverstoß des FG ist insoweit nicht erkennbar.

3.

Auch mit seiner Rüge, das FG habe die Wirksamkeit der Erklärung über den Eintritt der Bedingung verkannt, ist ein Zulassungsgrund i.S. von § 115 Abs. 2 FGO nicht dargelegt. Der Kläger macht insoweit lediglich Einwendungen gegen die materielle Richtigkeit des angegriffenen Urteils geltend. Das prozessuale Rechtsinstitut der Nichtzulassungsbeschwerde dient jedoch nicht dazu, allgemein die Richtigkeit finanzgerichtlicher Urteile zu gewährleisten (BFH-Beschlüsse vom 7. Dezember 2007 VIII B 68/07, BFH/NV 2008, 590; vom 20. Februar 2008 VIII B 103/07, BFH/NV 2008, 980, ständige Rechtsprechung). Dass insoweit ein zur Revision führender besonders schwerer materiell-rechtlicher Fehler vorliege, hat der Kläger nicht dargelegt und ist auch nach Aktenlage nicht ersichtlich.



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