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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 01.06.2006
Aktenzeichen: II B 148/05
Rechtsgebiete: FGO, BewG, ErbStG


Vorschriften:

FGO § 69 Abs. 3 Satz 1
FGO § 69 Abs. 2 Satz 2
BewG § 146
BewG § 146 Abs. 7
ErbStG § 19
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet. Die Vollziehung des Feststellungsbescheids vom 23. Juni 2004 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 14. Oktober 2004 ist nicht auszusetzen; es bestehen keine ernstlichen Zweifel an seiner Rechtmäßigkeit (§ 69 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).

1. Der Zulässigkeit der Beschwerde steht es nicht entgegen, dass der Antragsteller und Beschwerdeführer (Kläger) keine besondere Begründung abgegeben hat (vgl. m.w.N. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 23. April 1996 IV B 151/95, BFH/NV 1996, 770). Der Senat geht davon aus, dass der Kläger den abgelehnten Antrag auf Aussetzung der Vollziehung mit der Beschwerde weiterverfolgt; daher ist das Begehren des Rechtsmittelführers seinem erstinstanzlichen Antrag zu entnehmen. Danach begehrt der Kläger sinngemäß, die Vollziehung des Feststellungsbescheids auszusetzen, soweit der festgestellte Grundstückswert 51 v.H. des Verkehrswertes des Grundstücks übersteigt.

2. Die Beschwerde ist unbegründet. Gemäß § 69 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 2 Satz 2 FGO kann auf Antrag die Vollziehung eines angefochtenen Verwaltungsaktes ganz oder teilweise ausgesetzt werden, soweit ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes bestehen oder --was im Streitfall nicht in Betracht kommt-- seine Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsaktes bestehen, wenn und soweit bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage aufgrund der präsenten Beweismittel, des unstreitigen Sachverhalts und der gerichtsbekannten Tatsachen erkennbar wird, dass aus gewichtigen Gründen Unklarheit in der Beurteilung von Tatfragen oder Unsicherheit oder Unentschiedenheit in der Beurteilung von Rechtsfragen besteht und sich bei abschließender Klärung dieser Fragen der Verwaltungsakt als rechtswidrig erweisen könnte (BFH-Beschlüsse vom 25. Juli 1994 I B 241/93, BFH/NV 1995, 334; vom 8. August 2001 I B 40/01, BFH/NV 2001, 1536).

Bei der gebotenen summarischen Prüfung bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Feststellungsbescheids vom 4. Dezember 2000.

a) Zu Unrecht stützt der Kläger die behauptete Verfassungswidrigkeit des dem angegriffenen Feststellungsbescheid zugrunde liegenden § 146 des Bewertungsgesetzes (BewG) auf den Vorlagebeschluss des BFH vom 22. Mai 2002 II R 61/99 (BFHE 198, 342, BStBl II 2002, 598). In diesem Beschluss hat zwar der BFH darauf erkannt, dass das auf einem einheitlichen Faktor von 12,5 beruhende "vereinfachte" Ertragswertverfahren gegen das Gleichbehandlungsgebot verstößt. Die gleichheits- und damit verfassungswidrige Ausgestaltung des § 146 BewG bewirkt aber einen Eingriff in eine eigene Rechtsposition des Klägers nur insoweit, als der auf dieser Vorschrift beruhende Feststellungsbescheid über den Bedarfswert bei der Festsetzung von Erbschaft- oder Schenkungsteuer von Bedeutung ist.

Die von Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) geforderte Gleichheit im steuerlichen Belastungserfolg (dazu z.B. Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts --BVerfG-- vom 22. Juni 1995 2 BvL 37/91, BVerfGE 93, 121, BStBl II 1995, 655; vom 11. November 1998 2 BvL 10/95, BVerfGE 99, 280, BStBl II 1999, 502, m.w.N.) verlangt über die verfassungsrechtliche Beurteilung der Bewertungsregelung als solcher hinaus die Berücksichtigung des sich über die Tarifvorschrift des § 19 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes ergebenden Belastungserfolgs. Erst über den Tarif können sich die vom Gesetzgeber auf der Ebene der Erfassung und Bewertung angeordneten (verfassungswidrigen) Differenzierungen auswirken und zur gleichheitswidrigen Behandlung von Steuerpflichtigen führen (BFH in BFHE 198, 342, BStBl II 2002, 598).

Hiernach ist über einen etwaigen verfassungsrechtlich erheblichen Eingriff in Rechte des Klägers durch die Anwendung des § 146 BewG erst bei der Festsetzung der Schenkungsteuer und nicht schon im Verfahren gegen die Feststellung des Grundbesitzwerts zu entscheiden (vgl. auch BFH-Beschluss vom 21. Juli 2005 II B 78/04, BFH/NV 2005, 1984).

b) Entgegen der Ansicht des Klägers scheidet eine verfassungskonforme Auslegung des § 146 Abs. 7 BewG in der Weise, dass ein nachgewiesener Verkehrswert nur zur Hälfte als festzustellender Grundbesitzwert angesetzt wird, aus. Eine solche Auslegung ist mit dem Wortlaut und Sinn des § 146 BewG unvereinbar und überschreitet die der verfassungskonformen Auslegung gezogenen Grenzen.

c) Anhaltspunkte dafür, dass der angegriffene Bescheid auf einer rechtsfehlerhaften Anwendung des § 146 BewG beruht, bestehen nicht. Der Kläger hat den nach § 146 Abs. 7 BewG möglichen Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts, für den die Nachweislast den Steuerpflichtigen trifft (BFH-Urteil vom 10. November 2004 II R 69/01, BFHE 207, 352, BStBl II 2005, 259), erbracht. Der Antragsgegner und Beschwerdegegner (das Finanzamt) hat der Feststellung des Grundstückswerts diesen Wert zu Grunde gelegt.



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