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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 17.01.2005
Aktenzeichen: II B 15/04
Rechtsgebiete:
Vorschriften:
- |
Gründe:
Die Beschwerde ist unbegründet. Die vom Beklagten und Beschwerdeführer (Finanzamt --FA--) geltend gemachte Abweichung des angefochtenen Urteils von der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) zum sog. einheitlichen Leistungsgegenstand "bebautes Grundstück" liegt nicht vor.
In den Fällen, in denen auf der Veräußererseite mehrere untereinander nicht verbundene Personen auftreten, liegt ein enger sachlicher Zusammenhang zwischen den Verträgen nur dann vor, wenn die auf der Veräußererseite auftretenden Personen aufgrund einer vertraglichen Abrede bei der Veräußerung zusammenarbeiten oder durch abgestimmtes Verhalten auf den Abschluss aller Verträge hinwirken (Senatsurteile vom 13. August 2003 II R 52/01, BFH/NV 2004, 663, 665, unter II. 1.; vom 27. Oktober 1999 II R 17/99, BFHE 189, 550, BStBl II 2000, 34).
Rechtlich zutreffend und in Übereinstimmung mit der o.g. BFH-Rechtsprechung hat das Finanzgericht (FG) im Streitfall das Vorliegen dieser weiteren Voraussetzung verneint. Entgegen der Auffassung des FA reichen die vom FG getroffenen Feststellungen für die Annahme eines abgestimmten Verhaltens der auf der Veräußererseite auftretenden Personen nicht aus. Hierzu ist nämlich ein zielgerichtetes Zusammenwirken dieser Personen erforderlich, welches darauf gerichtet ist, dass der Erwerber das Grundstück in fertig bebautem Zustand erhält (vgl. BFH-Urteil vom 28. Mai 1998 II R 66/96, BFH/NV 1999, 75). Allein der Umstand, dass der Vertreter der Grundstücksverkäuferin mit dem Ehemann der Klägerin und Beschwerdegegnerin (Klägerin), der den Abschluss des Bauvertrages vermittelte, Tennis spielte und sich deshalb beide kannten, ergibt noch kein abgestimmtes Verhalten der Grundstücksverkäuferin mit dem Bauunternehmen. Dass sich die Klägerin bei Abschluss des Gebäudeerrichtungsvertrages, der ein Jahr vor dem Grundstückskaufvertrag abgeschlossen wurde, sicher sein konnte, auch das im Bauvertrag genannte Grundstück später erwerben zu können, muss nicht zwingend auf Absprachen zwischen Bauunternehmen und Grundstücksverkäuferin, sondern kann auch auf der persönlichen Bekanntschaft mit dem Vertreter der Grundstücksverkäuferin beruhen.
Soweit das FA im Übrigen fehlerhafte Würdigung der festgestellten Tatsachen durch das FG rügt, wird ein Rechtsmangel des Urteils geltend gemacht, der als solcher keinen Zulassungsgrund ergibt.
Ende der Entscheidung
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