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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 21.01.2000
Aktenzeichen: II B 15/99
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 94a | |
FGO § 90 Abs. 1 |
Gründe
I. Der Kläger und Beschwerdeführer zu 1 (Kläger zu 1) teilte dem Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) durch Schreiben vom 7. April 1997 mit, Frau A habe in der Zeit vom 1. Januar 1989 bis zum 2. November 1994 einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) gehörende Räumlichkeiten unentgeltlich genutzt. Der monatliche Nutzwert habe 799,94 DM betragen. Er beantragte, wegen dieser freigebigen Zuwendung eine Schenkungsteuerveranlagung für Frau A als Beschenkte sowie die Gesellschafter der GbR, zu denen auch der Kläger und Beschwerdeführer zu 2 (Kläger zu 2) gehöre, als Gesamthandsschenker vorzunehmen.
Am 5. Januar 1998 erhoben die Kläger Untätigkeitsklage mit dem Antrag, das FA zu verpflichten, über ihren Antrag zu entscheiden.
Das Finanzgericht (FG) hat ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung die Klage als unzulässig abgewiesen und ausgeführt, die Kläger seien durch die Untätigkeit des FA nicht beschwert. Die Entscheidung ergehe gemäß § 94a der Finanzgerichtsordnung (FGO) ohne mündliche Verhandlung, da der Streitwert den Betrag von 1 000 DM nicht übersteige. Die Kläger begehrten lediglich eine Entscheidung des FA über ihren Antrag auf Veranlagung zur Schenkungsteuer, nicht den Erlass eines bestimmten Schenkungsteuerbescheides. Der Streitwert werde deshalb nach dem Ermessen des Gerichts auf 1 000 DM festgesetzt.
Das FG hat die Revision nicht zugelassen. Hiergegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der die Kläger als Verfahrensfehler u.a. geltend machen, das FG habe das rechtliche Gehör verletzt, indem es, ohne eine mündliche Verhandlung durchzuführen, entschieden habe. Die Voraussetzungen des § 94a FGO lägen nicht vor, weil der Streitwert über 1 000 DM betrage. Das FG habe den Streitwert in Abweichung von der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) lediglich auf 1 000 DM festgesetzt.
Das FA beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.
II. Die Beschwerde ist zulässig und begründet. Die Kläger haben schlüssig dargelegt, dass die mit der Beschwerde angefochtene Entscheidung des FG auf einem Verfahrensfehler, nämlich auf der Verletzung des rechtlichen Gehörs beruht.
Die Kläger rügen zu Recht, dass das FG nicht ohne mündliche Verhandlung entscheiden durfte. Nach § 90 Abs. 1 FGO entscheidet das FG, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Anders als das FG angenommen hat, liegen die Voraussetzungen des § 94a FGO, unter denen ausnahmsweise auch ohne ausdrücklichen Verzicht der Beteiligten (vgl. § 90 Abs. 2 FGO) über eine Klage im schriftlichen Verfahren entschieden werden kann, nicht vor. Nach dieser Vorschrift kann das Gericht sein Verfahren nach billigem Ermessen bestimmen, d.h. auch ohne mündliche Verhandlung entscheiden, wenn der Streitwert bei einer Klage, die eine Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 1 000 DM nicht übersteigt. Die Bestimmung des Verfahrens nach billigem Ermessen ist danach in den Fällen ausgeschlossen, in denen der Wert des Streitgegenstandes nicht zuverlässig nach einer konkreten Geldleistung bestimmt werden kann, sondern die in anderen Fällen notwendige Schätzung des Streitwerts zu Unsicherheiten über die Voraussetzungen des vereinfachten Verfahrens führen würde (vgl. Hellwig in Hübschmann/Hepp/Spitaler, Kommentar zur Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, § 94a FGO Rdn. 4).
Das FG ist im Streitfall davon ausgegangen, die Kläger hätten nicht die Veranlagung zu einer konkreten Schenkungsteuer, d.h. den Erlass eines bestimmten auf eine Geldleistung gerichteten Steuerbescheids, sondern lediglich eine Entscheidung des FA in der Sache (über ihren Antrag) begehrt. Unter dieser Voraussetzung durfte es gemäß § 94a FGO nicht nach billigem Ermessen entscheiden, weil die Klage keine Geldleistung bzw. keinen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betraf.
Ende der Entscheidung
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