Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 10.04.2000
Aktenzeichen: II B 150/99
Rechtsgebiete: AO 1977


Vorschriften:

AO 1977 § 122 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

Die Beschwerde ist unzulässig, da der vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) behauptete Verfahrensmangel in der Beschwerdeschrift nicht ordnungsgemäß bezeichnet wurde (vgl. § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Der Verfahrensmangel ist nur dann zulässig bezeichnet, wenn die Tatsachen genau angegeben werden, die den Mangel ergeben.

Die Ausführungen des Klägers ergeben keinen Verfahrensmangel. Soweit der Kläger rügt, das Finanzgericht (FG) habe § 122 Abs. 2 Satz 1 der Abgabenordnung (AO 1977) rechtsfehlerhaft angewendet, wird kein Mangel des finanzgerichtlichen Verfahrens, sondern die fehlerhafte Beurteilung einer Vorschrift der Abgabenordnung gerügt, die das Verfahren beim Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt) betrifft. Allein die Behauptung, das FG habe eine Vorschrift rechtsfehlerhaft angewendet, rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision wegen eines Verfahrensfehlers.

Ende der Entscheidung

Zurück