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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 10.04.2000
Aktenzeichen: II B 150/99
Rechtsgebiete: AO 1977
Vorschriften:
AO 1977 § 122 Abs. 2 |
Gründe
Die Beschwerde ist unzulässig, da der vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) behauptete Verfahrensmangel in der Beschwerdeschrift nicht ordnungsgemäß bezeichnet wurde (vgl. § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Der Verfahrensmangel ist nur dann zulässig bezeichnet, wenn die Tatsachen genau angegeben werden, die den Mangel ergeben.
Die Ausführungen des Klägers ergeben keinen Verfahrensmangel. Soweit der Kläger rügt, das Finanzgericht (FG) habe § 122 Abs. 2 Satz 1 der Abgabenordnung (AO 1977) rechtsfehlerhaft angewendet, wird kein Mangel des finanzgerichtlichen Verfahrens, sondern die fehlerhafte Beurteilung einer Vorschrift der Abgabenordnung gerügt, die das Verfahren beim Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt) betrifft. Allein die Behauptung, das FG habe eine Vorschrift rechtsfehlerhaft angewendet, rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision wegen eines Verfahrensfehlers.
Ende der Entscheidung
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