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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 12.11.2004
Aktenzeichen: II B 151/03
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2, 2. Alternative
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), eine GmbH & Co. KG, schuldete zum Fälligkeitstermin 4. Oktober 2000 Grunderwerbsteuer in Höhe von 770 000 DM. Tatsächlich erfolgte die Zahlung erst am 20. Oktober 2000, so dass Säumniszuschläge in Höhe von 7 700 DM entstanden (§ 240 der Abgabenordnung --AO 1977--). Die Klägerin beantragte Erlass der Säumniszuschläge mit der Begründung, der von ihr mit der Zahlung der Grunderwerbsteuer beauftragte Ehemann der allein vertretungsberechtigten Geschäftsführerin der Komplementär-GmbH habe die Zahlung wegen Erkrankung nicht vornehmen können.

Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) lehnte den Antrag auf Erlass der Säumniszuschläge ab. Einspruch und Klage hiergegen blieben erfolglos.

Mit der Nichtzulassungsbeschwerde macht die Klägerin grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, Erforderlichkeit einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Fortbildung des Rechts und der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung sowie Verfahrensfehler geltend (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).

II. Die Beschwerde ist unzulässig. Die von der Klägerin geltend gemachten Zulassungsgründe sind nicht in der gesetzlich erforderlichen Weise dargelegt (§ 116 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. § 115 Abs. 2 FGO).

1. Soweit die Klägerin als Verfahrensfehler geltend macht, das FA sei in der mündlichen Verhandlung nicht ordnungsgemäß vertreten gewesen, wird weder ein Verfahrensfehler noch schlüssig dargelegt, dass die Entscheidung des Finanzgerichts (FG) auf dem geltend gemachten Verfahrensfehler beruhen kann (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO). Insoweit ergeht die Entscheidung ohne weitere Begründung (§ 116 Abs. 5 Satz 2 1. Alternative FGO).

2. Die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO erfordert, dass die Beschwerdeschrift eine Rechtsfrage aufwirft und schlüssige, substantiierte und konkrete Angaben darüber enthält, aus welchen Gründen im Einzelnen die über die Rechtsfrage zu treffende Revisionsentscheidung das Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Handhabung und Fortentwicklung des Rechts berührt (BFH-Beschluss vom 8. August 2002 II B 62/01, BFH/NV 2003, 62, m.w.N.; vgl. auch Gräber/ Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 115 Rz. 23). Außerdem muss die Rechtsfrage klärungsbedürftig und in einem künftigen Revisionsverfahren klärungsfähig sein (BFH-Beschluss vom 8. Januar 2003 X B 23/02, BFH/NV 2003, 504, m.w.N.).

Ob die Beschwerdeschrift diesen Anforderungen im Einzelnen genügt, kann offen bleiben. Denn jedenfalls sind die von der Klägerin aufgeworfenen Rechtsfragen nicht klärungsfähig, da sie von einem anderen als den vom FG festgestellten Sachverhalt ausgehen (vgl. hierzu m.w.N. Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rz. 30). Die Klägerin formuliert ihre Rechtsfragen ausdrücklich und im Kontext für den Fall einer Beauftragung eines Steuerberaters und Wirtschaftsprüfers. Eine solche Beauftragung hat das FG tatsächlich nicht festgestellt; es hat vielmehr sogar offen gelassen, ob --lediglich-- eine interne Abrede der Eheleute bestanden habe, dass der Ehemann der Geschäftsführerin die Entrichtung der Grunderwerbsteuer zu veranlassen habe. Die von der Klägerin aufgeworfenen Rechtsfragen würden sich somit wegen der Bindung an die tatsächlichen Feststellungen des FG (§ 118 Abs. 2 FGO) in einem Revisionsverfahren nicht stellen; Verfahrensfehler in Bezug auf diese Feststellungen hat die Klägerin nicht geltend gemacht.

3. Zur Darlegung des Zulassungsgrundes der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (Divergenz) i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 2, 2. Alternative FGO ist die Gegenüberstellung einander widersprechender Rechtssätze in der angefochtenen Entscheidung einerseits und den bestimmt zu bezeichnenden angeblichen Divergenzentscheidungen andererseits erforderlich (BFH-Beschluss vom 23. Juni 2003 III B 152/02, BFH/NV 2003, 1290, 1291). Darüber hinaus muss es sich um eine identische Rechtsfrage handeln (BFH-Beschluss vom 27. Juni 2002 III B 38/02, BFH/NV 2002, 1443).

Ob die Beschwerdeschrift diesen Anforderungen im Einzelnen genügt, kann offen bleiben. Denn jedenfalls betrifft die von der Klägerin angezogene Entscheidung des Bundesgerichtshofs eine andere Rechtsfrage als die, die entscheidungserheblich der Entscheidung des FG zu Grunde liegt (vgl. oben 2.).

Ende der Entscheidung

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