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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 27.03.2006
Aktenzeichen: II B 151/05
Rechtsgebiete: FGO, BSHG, ErbStG
Vorschriften:
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3 | |
BSHG § 90 | |
ErbStG § 10 Abs. 5 Nr. 2 |
Gründe:
I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist Alleinerbe seines im November 2000 verstorbenen Bruders. Der Bruder hatte Testamentsvollstreckung angeordnet. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) setzte gegen den Kläger mit Bescheid vom 8. Oktober 2002 bei einem Reinnachlass von 50 097 DM Erbschaftsteuer in Höhe von 1 840 € fest. Dabei berücksichtigte das FA einen Pflichtteilsanspruch der in einem Heim lebenden Mutter in Höhe von 24 007,95 DM nicht, da der Anspruch nicht geltend gemacht worden war. Für die Kosten der Heimunterbringung der Mutter kam ein Sozialhilfeträger auf. Einspruch und Klage blieben erfolglos.
Mit der Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision macht der Kläger grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache wegen der Frage geltend, ob "der Übergang" des Pflichtteilsanspruchs der Mutter auf den Sozialhilfeträger einer Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs durch die Mutter gleichkommt.
II. Die Beschwerde ist unzulässig. Ihre Begründung genügt nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Es fehlen Ausführungen zur Klärungsfähigkeit der aufgeworfenen Rechtsfrage im Streitfall. Das Finanzgericht hat nicht festgestellt, dass der Sozialhilfeträger den Pflichtteilsanspruch gemäß § 90 des Bundessozialhilfegesetzes (nunmehr § 93 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch) auf sich übergeleitet hat. Ein Aufklärungsmangel wird insoweit nicht gerügt. Daher stellt sich die Frage, ob die bloße Überleitung eines Pflichtteilsanspruchs auf den Sozialhilfeträger bereits einem Geltendmachen des Pflichtteilsanspruchs i.S. des § 10 Abs. 5 Nr. 2 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes gleichkommt, obwohl auch der Sozialhilfeträger den übergeleiteten Pflichtteilsanspruch erst geltend machen müsste (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichtshofs vom 8. Dezember 2004 IV ZR 223/03, Familienrechtszeitschrift 2005, 448), im Streitfall zunächst einmal nicht. Es hätte näherer Darlegung bedurft, weshalb der Kläger gleichwohl die Rechtsfrage im Streitfall für klärungsfähig hält.
Ende der Entscheidung
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