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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 16.06.2009
Aktenzeichen: II B 151/08
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 48 Abs. 1 Nr. 3
FGO § 60 Abs. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I.

Der Beigeladene und Beschwerdeführer (Beschwerdeführer) beteiligte sich im Jahr 1993 als Gesellschafter an der Klägerin, einer GbR. Zwischenzeitlich ist der Beschwerdeführer aus der Klägerin ausgeschieden.

Der Beklagte (das Finanzamt) stellte durch Bescheid vom 22. September 2003 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 27. Mai 2005 den Einheitswert des Betriebsvermögens der Klägerin auf den 1. Januar 1994 fest und rechnete diesen anteilig u.a. dem Beschwerdeführer zu.

Hiergegen richtet sich die von der Klägerin erhobene Klage, über die das Finanzgericht (FG) noch nicht entschieden hat.

Mit dem angefochtenen Beschluss des FG vom 25. September 2008 hat dieses den Beschwerdeführer beigeladen. Gegen diesen Beiladungsbeschluss richtet sich die vorliegende --bis heute nicht begründete-- Beschwerde des Beschwerdeführers, welcher das FG nicht abgeholfen hat.

II.

Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet.

1.

Der Zulässigkeit der Beschwerde steht nicht entgegen, dass der Beschwerdeführer keine besondere Begründung abgegeben hat (vgl. z.B. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 23. April 1996 IV B 151/95, BFH/NV 1996, 770; vom 1. Juni 2006 II B 148/05, BFH/NV 2006, 1627; Bergkemper in Hübschmann/Hepp/ Spitaler, § 129 FGO Rz 8, m.w.N.).

2.

Die Beschwerde ist unbegründet. Das FG hat den Beschwerdeführer zutreffend gemäß § 60 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) beigeladen.

Nach § 60 Abs. 3 FGO ist eine Beiladung erforderlich, wenn an dem streitigen Rechtsverhältnis Dritte derart beteiligt sind, dass die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann. Ein ausgeschiedener Gesellschafter ist nach ständiger Rechtsprechung des BFH im Verfahren über die einheitliche und gesonderte Feststellung des Einheitswerts des Betriebsvermögens immer beizuladen, und zwar auch dann, wenn es um Fragen geht, für die an sich nur der oder die geschäftsführenden Gesellschafter nach § 48 Abs. 1 Nr. 3 FGO klageberechtigt sind. Es kommt nicht darauf an, ob der Gesellschafter vor Bekanntgabe des angefochtenen Bescheids oder während des außergerichtlichen Vorverfahrens oder während des Klageverfahrens ausgeschieden ist (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 28. Juni 1995 II R 35/94, BFH/NV 1996, 146, m.w.N.; Gräber/Stapperfend, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 60 Rz 65 "Ausgeschiedene Gesellschafter/Gemeinschafter" und Rz 68, jeweils m.w.N.).

3.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 2 FGO. Von einer Kostenentscheidung ist lediglich dann abzusehen, wenn über einen Beiladungsbeschluss im Beschwerdeverfahren im Sinne des Rechtsmittelantrags entschieden wird (BFH-Beschluss vom 14. Oktober 1997 IV B 147/96, BFH/NV 1998, 345, m.w.N.; Brandis in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 143 FGO Rz 7).

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