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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 20.12.2006
Aktenzeichen: II B 152/05
(1)
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 108 | |
FGO § 116 Abs. 5 Satz 1 |
Gründe:
Der von den Klägern und Beschwerdeführern sinngemäß gestellte Antrag auf Tatbestandsberichtigung (§ 108 i.V.m. § 113 Abs. 1 der Finanzgerichtsordndung --FGO--) des Beschlusses vom 7. September 2006 ist unzulässig.
Zwar ist § 108 FGO sinngemäß auch auf einen Beschluss anwendbar (§ 113 Abs. 1 FGO). Ein Antrag auf Tatbestandsberichtigung einer vom Bundesfinanzhof (BFH) gemäß § 116 Abs. 5 Satz 1 FGO durch Beschluss getroffenen Entscheidung über eine Nichtzulassungsbeschwerde ist aber wegen fehlenden Rechtsschutzinteresses unzulässig. Ein berechtigtes Interesse an einer Tatbestandsberichtigung kann nur insoweit bestehen, als damit die Grundlagen für eine Rechtsmittelentscheidung geschaffen werden sollen (BFH-Beschlüsse vom 28. September 1993 VII B 83/93, BFH/NV 1994, 189; vom 17. Juni 1994 IV B 33/94, BFH/NV 1995, 228). Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben, weil gegen den Beschluss des Senats kein Rechtsmittel gegeben ist.
Dieser Beschluss ergeht kostenfrei, weil er noch zum Hauptverfahren gehört (Gräber/Stapperfend, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 108 Rz. 7, m.w.N.).
Ende der Entscheidung
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