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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 11.02.2004
Aktenzeichen: II B 153/02
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 60 Abs. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), eine Kommanditgesellschaft, war an den streitigen Bewertungsstichtagen Alleingesellschafterin der A-GmbH, die 1995 durch Formwechsel zur A-GmbH & Co. KG (KG) umgewandelt wurde.

Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) stellte durch Feststellungsbescheid vom 17. März 1997 den gemeinen Wert der Anteile an der GmbH zum 31. Dezember 1983, 31. Dezember 1984 und 31. Dezember 1985 einheitlich und gesondert fest. Der an die KG als "Rechtsnachfolgerin" der GmbH gerichtete Bescheid sollte auch mit Wirkung für und gegen die am Feststellungsverfahren beteiligte "B-VerwaltungsGmbH StNr. ..., 100 %" ergehen.

Die Klägerin hat am 5. Dezember 2000 Klage erhoben mit dem Antrag festzustellen, dass der Feststellungsbescheid vom 17. März 1997 nichtig sei. Dieser richte sich an einen nicht existierenden Anteilsinhaber. Denn eine "B-VerwaltungsGmbH" gebe es nicht.

Das Finanzgericht (FG) hat die Klage abgewiesen. Für die Feststellung, der Bescheid sei insgesamt, d.h. auch gegenüber anderen Feststellungsbeteiligten nichtig, fehle der Klägerin das Feststellungsinteresse. Die Klage sei deshalb insoweit unzulässig. Soweit die Klägerin die Feststellung begehre, der Bescheid sei ihr gegenüber nichtig, sei die Klage unbegründet. Der Bescheid bezeichne keine nicht existente Gesellschaft, sondern die Klägerin als Feststellungsbeteiligte. Die namentliche Bezeichnung der Klägerin weiche nur geringfügig von der zutreffenden Bezeichnung ab. Die Klägerin sei statt als "Verwaltungsgesellschaft KG" mit "VerwaltungsGmbH" bezeichnet worden. Aus der ebenfalls angegebenen Steuernummer der Klägerin sei im Übrigen unschwer und klar zu ersehen gewesen, dass die Klägerin gemeint gewesen sei.

Das FG hat die Revision nicht zugelassen. Hiergegen richtet sich die vorliegende Beschwerde der Klägerin. Diese macht Verfahrensfehler und grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend.

Das FA beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.

II. Die Beschwerde ist unbegründet. Die von der Klägerin geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor.

1. Der als Verfahrensmangel geltend gemachte Verstoß gegen § 60 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist nicht gegeben. Eine Beiladung war im Streitfall nicht erforderlich.

Eine notwendige Beiladung kann nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) ausnahmsweise unterbleiben, wenn die Klage offensichtlich unzulässig ist und somit kein Sachurteil, sondern nur ein Prozessurteil ergeht; denn wird eine Klage durch Prozessurteil abgewiesen, wird das mit der Beiladung verfolgte Ziel sicherzustellen, dass streitige Rechtsverhältnisse einheitlich entschieden werden, nicht erreicht, weil gar nicht über das streitige Rechtsverhältnis entschieden wird (vgl. BFH-Urteile vom 9. Mai 1979 I R 100/77, BFHE 128, 142, BStBl II 1979, 632, und vom 20. März 2001 VIII R 44/99, BFH/NV 2001, 1133). Soweit die Vorinstanz im Streitfall entschieden hat, dass die Klage mangels Feststellungsinteresses unzulässig ist, bedurfte es deshalb keiner Beiladung.

Auch soweit das FG die Klage für zulässig gehalten hat, war eine Beiladung nicht erforderlich. Es trifft zwar zu, dass in den Fällen, in denen ein Gesellschafter einer GmbH wegen der gesonderten Feststellung des gemeinen Werts der Anteile an dieser GmbH Klage erhebt, die GmbH selbst sowie alle klagebefugten Gesellschafter der GmbH gemäß § 60 Abs. 3 FGO notwendig beizuladen sind. Dies gilt allerdings nur mit der Einschränkung, dass das Klagebegehren den Wert ihrer Gesellschaftsanteile wegen gleicher Ausstattung in gleicher Weise berührt (vgl. BFH-Urteile vom 12. Dezember 1969 III R 52/67, BFHE 98, 122, BStBl II 1970, 304; vom 16. Dezember 1984 III R 96/82, BFHE 141, 209, BStBl II 1984, 670, und vom 1. Juni 1994 II R 66/91, BFH/NV 1995, 54). Diese Voraussetzung liegt aber im Streitfall nicht vor, weil es bei dem zulässigen Teil des Feststellungsbegehrens der Klägerin lediglich um die Frage ging, ob der streitige Feststellungsbescheid Rechtswirkungen (auch) für und gegen die Klägerin erzeugt. Auswirkungen der Entscheidung über diese Frage auf die übrigen Feststellungsbeteiligten sind nicht ersichtlich. Selbst wenn die Klägerin mit ihrem Feststellungsbegehren Erfolg gehabt hätte, hätte dies für die Wirksamkeit oder den Inhalt der gegenüber den anderen Feststellungsbeteiligten ergangenen Feststellungen keine Bedeutung gehabt. Vielmehr hätte es lediglich der erneuten Bekanntgabe mit möglicherweise geänderter Bezeichnung der Klägerin bedurft (BFH-Urteil vom 25. November 1987 II R 227/84, BFHE 152, 10, BStBl II 1988, 410).

2. Die von der Klägerin bezeichneten Rechtsfragen sind nicht von grundsätzlicher Bedeutung.

a) Die Frage, ob sich die Auslegungsbedürftigkeit eines Bescheids auch aus außerhalb des Bescheids liegenden Umständen ergeben kann, ist nicht klärungsfähig. Denn die Auslegungsbedürftigkeit des im Streitfall angefochtenen Bescheids ergibt sich objektiv bereits aus dem Widerspruch zwischen der fehlerhaften Bezeichnung der Klägerin als "VerwaltungsGmbH" einerseits und den Angaben hinsichtlich des Festsetzungsfinanzamts und der Steuernummer andererseits, also aus Umständen, die unmittelbar dem Bescheid zu entnehmen sind.

b) Auch die Rechtsfrage, ob eine Umdeutung eines im Steuerbescheid als "GmbH" gekennzeichneten Inhaltsadressaten in eine Personengesellschaft zulässig ist, ist nicht klärungsfähig. Es ist in der Rechtsprechung geklärt, dass Steuerbescheide (auch) hinsichtlich der Person des Inhaltsadressaten grundsätzlich auslegungsfähig sind (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 16. Juni 1999 II R 36/97, BFH/NV 2000, 170). Ist --wie im Streitfall-- ein Bescheid objektiv widersprüchlich und damit auslegungsbedürftig und ergibt die Auslegung zweifelsfrei, wer Inhaltsadressat des Bescheids ist, verbleibt kein Raum mehr für eine Umdeutung in einen im Bescheid nicht angesprochenen Inhaltsadressaten. Vielmehr wird in einem solchen Bescheid --anders als in dem vom Großen Senat des BFH entschiedenen Fall (vgl. Beschluss vom 21. Oktober 1985 GrS 4/84, BFHE 145, 110, BStBl II 1986, 230)-- von vornherein der zutreffende Inhaltsadressat bezeichnet.

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