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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 06.04.2000
Aktenzeichen: II B 153/99
Rechtsgebiete: ErbStG, FGO, AO 1977


Vorschriften:

ErbStG § 13 Nr. 17
FGO § 128 Abs. 3 Satz 1
AO 1977 § 52 Abs. 2 Nr. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

I. Der Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller), ein mittlerweile nicht mehr als gemeinnützig anerkannter Verein, beantragte beim Finanzgericht (FG), die Vollziehung eines Erbschaftsteuerbescheides auszusetzen, durch den der Antragsgegner und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) ein Vermächtnis eines Herrn X zugunsten des Antragstellers über insgesamt ... DM als steuerpflichtigen Erwerb behandelt hatte. Das FG lehnte den Antrag durch Beschluss vom 17. September 1999 als unbegründet ab. Die Beschwerde ließ es mangels grundsätzlicher Bedeutung der Sache nicht zu. In der Rechtsmittelbelehrung des Beschlusses ist darauf hingewiesen, dass gegen den Beschluss ein Rechtsmittel nicht gegeben ist.

Der Antragsteller hat gegen den Beschluss gleichwohl Beschwerde eingelegt, der das FG nicht abgeholfen hat. Er hält die Beschwerde ungeachtet fehlender Zulassung durch das FG für statthaft, weil der Beschluss des FG greifbar gesetzwidrig sei. Die greifbare Gesetzwidrigkeit ergebe sich daraus, dass das FG Tatbestandsmerkmale des § 13 Nr. 17 des Erbschaftsteuergesetzes (ErbStG) in einer vom Wortlaut und vom Zweck dieser Vorschrift offensichtlich nicht mehr gedeckten Weise ausgelegt habe.

Der Antragsteller beantragt, den Beschluss des FG Nürnberg vom 17. September 1999 IV 84/1999 aufzuheben und die Vollziehung des Erbschaftsteuerbescheides vom 19. Februar 1999 auszusetzen.

II. Die Beschwerde ist nicht statthaft und deshalb unzulässig.

Gemäß § 128 Abs. 3 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) steht den Beteiligten gegen Entscheidungen des FG über die Aussetzung der Vollziehung nach § 69 Abs. 3 des Gesetzes die Beschwerde nur zu, wenn sie in der Entscheidung oder durch das FG nachträglich (so Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 10. Oktober 1991 XI B 18/90, BFHE 165, 565, BStBl II 1992, 301) zugelassen worden ist. Keines von beidem ist im Streitfall geschehen.

Die Beschwerde ist auch nicht wegen greifbarer Gesetzwidrigkeit statthaft. Eine außerordentliche Beschwerde gegen eine nach dem Gesetz unanfechtbare Entscheidung wird in der Rechtsprechung des BFH bei greifbarer Gesetzwidrigkeit als statthaft angesehen, wenn der Beschluss auf einer Gesetzesauslegung beruht, die offensichtlich dem Wortlaut und dem Zweck des Gesetzes widerspricht und die eine Gesetzesanwendung zur Folge hat, die durch das Gesetz ersichtlich ausgeschlossen werden sollte (z.B. BFH-Beschluss vom 26. Mai 1977 V B 7/77, BFHE 122, 256, BStBl II 1977, 628). Dies ist vorliegend nicht der Fall.

Das FG hat nicht ausgeschlossen, dass die Zuwendung des Erblassers gemeinnützigen Zwecken, nämlich der Förderung der Religion gemäß § 52 Abs. 2 Nr. 1 der Abgabenordnung (AO 1977), gewidmet gewesen sein könnte. Es hat dies vielmehr deshalb nicht weiter geprüft, weil es nach seiner Einschätzung der Zuwendung an der überdies erforderlichen ausreichenden Zwecksicherung fehlte. Die insoweit vorgenommene Auslegung speziell des Merkmals "gesichert ist" läßt keine greifbare Gesetzwidrigkeit erkennen; sie wird im Übrigen auch in der Literatur, die das FG herangezogen hat, vertreten.



Ende der Entscheidung

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