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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 09.08.2002
Aktenzeichen: II B 154/01
Rechtsgebiete: BewG, FGO
Vorschriften:
BewG § 76 Abs. 3 Nr. 1 | |
FGO § 115 Abs. 2 | |
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 |
Gründe:
I. Mit Wertfortschreibung vom 11. November 1997 stellte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) den Einheitswert des Einfamilienhauses der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) auf den 1. Januar 1997 im Sachwertverfahren mit 218 900 DM fest. Maßgebend für die Anwendung des Sachwertverfahrens war, dass die Wohnfläche des Hauses durch Aufstockung um eine weitere Etage von ursprünglich 105,3 qm auf 228,78 qm gestiegen war. Einspruch und Klage, mit denen sich die Kläger gegen die Anwendung des Sachwertverfahrens wandten, blieben erfolglos.
Mit der Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision tragen die Kläger vor, die Rechtsprechung, wonach eine Wohnfläche von mehr als 220 qm zur Anwendung des Sachwertverfahrens wegen besonderer Gestaltung des Einfamilienhauses führe, sei bislang nicht ausreichend begründet und überschreite die Grenzen "zulässiger Rechtsfortbildung bzw. Rechtsausübung". Eine "systematische und am Gesetzeszweck orientierte Auslegung" dürfe nicht allein auf den "willkürlichen Grenzwert von 220 qm" abstellen, um eine Bewertung im Sachwertverfahren vorzunehmen. Vielmehr müssten weitere Kriterien entwickelt werden, unter welchen Umständen die Wohnfläche zu einer besonderen Gestaltung führe. Die Belegenheitsgemeinde habe auf Anfrage bestätigt, dass in 1964 auch "größere Einfamilienhäuser gut vermietet werden" konnten, und zwar an Amerikaner.
II. Die Beschwerde ist unbegründet.
Die Kläger geben nicht ausdrücklich an, welchen der Revisionszulassungsgründe des § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) sie geltend machen wollen. Dies herauszufinden, ist weiter dadurch erschwert, dass unter der Überschrift "Rechtsfrage" keine Fragen formuliert werden, sondern in Aussageform lediglich Kritik an der Rechtsprechung dahin gehend geübt wird, dass sie einer Begründung entbehre und mit dem Gesetz nicht vereinbar sei. Dem Verlangen der Kläger, Kriterien zu entwickeln, unter welchen Umständen die Wohnfläche zu einer besonderen Gestaltung i.S. des § 76 Abs. 3 Nr. 1 des Bewertungsgesetzes (BewG) führe, ist jedoch zu entnehmen, dass es ihnen um eine Fortbildung des Rechts i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 FGO geht. Die Voraussetzungen dieses Zulassungsgrundes sind jedoch nicht gegeben. Von einer Befassung der Revisionsinstanz mit dem Streitfall ist keine Rechtsfortbildung zu erwarten.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat an der mit Urteil vom 12. Februar 1986 II R 192/78 (BFHE 146, 96, BStBl II 1986, 320) begründeten Rechtsprechung zur Bedeutung einer Wohnfläche von rd. 220 qm für die Anwendung des Sachwertverfahrens in der Folgezeit unter Abwägung der dagegen vorgebrachten Gründe festgehalten (vgl. Urteil vom 17. Mai 1995 II R 22/92, BFHE 177, 502, BStBl II 1995, 577, sowie Beschluss vom 6. Februar 2002 II B 45/01, BFH/NV 2002, 761). Die Kläger haben keinen bisher noch nicht erwogenen Einwand vorgetragen, der einer revisionsgerichtlichen Prüfung bedürfte. Soweit sie sich den Inhalt eines Schreibens der Belegenheitsgemeinde zu Eigen machen, handelt es sich um neues tatsächliches Vorbringen. Abgesehen davon ist der Begriff des "größeren Einfamilienhauses" zu vage, um daraus ableiten zu können, zum Hauptfeststellungszeitpunkt 1964 seien bereits Einfamilienhäuser mit einer Wohnfläche von 220 qm in ausreichender Zahl vermietet gewesen.
Ende der Entscheidung
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