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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 25.08.2004
Aktenzeichen: II B 154/03
Rechtsgebiete: AO 1977, GrEStG
Vorschriften:
AO 1977 § 169 Abs. 2 Satz 2 | |
GrEStG § 1 Abs. 2 a | |
GrEStG § 19 Abs. 1 | |
GrEStG § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 a | |
GrEStG § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 a.F. |
Gründe:
I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) war an einer GbR beteiligt, die im Jahr 1991 alle Anteile an einer GmbH erwarb, zu deren Vermögen Grundstücke gehörten. Dieser Vorgang wurde der für die Festsetzung von Grunderwerbsteuer zuständigen Stelle des damals zuständigen Finanzamts (FA) nicht angezeigt.
Mit Vertrag vom 3. Juli 1995 übernahm der Kläger den ihm noch nicht gehörenden Anteil an der GbR. Auch dies wurde dem FA nicht angezeigt.
Nachdem die Grunderwerbsteuerstelle des FA von dem im Jahr 1991 erfolgten Erwerb der GmbH-Anteile erfahren hatte, setzte sie gegenüber der GbR Grunderwerbsteuer fest. Diese Festsetzung erklärte sie im Hinblick auf die Vollbeendigung der GbR durch Ausscheiden des vorletzten Gesellschafters für nichtig und setzte im Jahr 1999 gegenüber dem Kläger als Rechtsnachfolger der GbR Grunderwerbsteuer für den 1991 erfolgten Anteilserwerb fest.
Einspruch und Klage blieben erfolglos. Das Finanzgericht (FG) führte aus, die Festsetzungsverjährung habe erst mit Ablauf des Jahres 1994 begonnen. Die Festsetzungsfrist habe nach § 169 Abs. 2 Satz 2 der Abgabenordnung (AO 1977) fünf Jahre betragen und somit erst mit Ablauf des Jahres 1999 geendet. Die Steuer sei leichtfertig verkürzt worden (§ 378 AO 1977), da der vom Kläger mit der Erfüllung seiner steuerlichen Pflichten beauftragte Wirtschaftsprüfer und Steuerberater die ihm bekannten Änderungen im Gesellschafterbestand der GbR entgegen § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG) in der im Jahr 1995 geltenden Fassung (a.F.) bzw. gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 a GrEStG in der ab dem 1. Januar 1997 geltenden Fassung in grob fahrlässiger Weise dem FA nicht angezeigt habe. Dadurch sei das FA gehindert gewesen, den Grunderwerbsteuerbescheid für den 1991 erfolgten Anteilserwerb rechtzeitig dem Kläger als Rechtsnachfolger der GbR bekannt zu geben.
Mit der Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision stellt der Kläger die Frage, ob für eine Personengesellschaft die Anzeigepflicht gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 GrEStG a.F. bzw. § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 a GrEStG in der ab dem 1. Januar 1997 geltenden Fassung bei Änderung in ihrem Gesellschafterbestand auch dann besteht, wenn zu ihrem Vermögen kein Grundstück gehört und sie alleinige Gesellschafterin einer Kapitalgesellschaft ist, zu deren Vermögen ein Grundstück gehört, als grundsätzlich bedeutsam heraus.
II. Die Beschwerde ist unbegründet.
1. Die vom Kläger herausgestellte Frage verleiht der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Die Frage wäre in einem Revisionsverfahren nicht entscheidungserheblich. Sie bräuchte daher nicht entschieden zu werden.
a) Eine (etwaige) Verletzung der Anzeigepflicht hinsichtlich der Übernahme des letzten dem Kläger noch nicht gehörenden Anteils an der GbR kann entgegen der Ansicht des FG nicht als Begründung für eine leichtfertige Steuerverkürzung hinsichtlich des grunderwerbsteuerpflichtigen Vorgangs aus dem Jahr 1991 herangezogen werden.
Die Anzeigepflichten nach § 19 Abs. 1 GrEStG dienen nur dazu, dem FA Kenntnis von dem anzeigepflichtigen Vorgang zu verschaffen und ihm so ggf. die Festsetzung von Grunderwerbsteuer für diesen zu ermöglichen. Sie sollen das FA aber nicht darüber hinaus in die Lage versetzen, Grunderwerbsteuerbescheide für frühere Vorgänge, wie hier den 1991 erfolgten Anteilserwerb, wirksam bekannt zu geben. Es handelt sich dabei um getrennte Verfahren, die auch hinsichtlich der Frage einer Steuerhinterziehung (§ 370 AO 1977) oder leichtfertigen Steuerverkürzung (§ 378 AO 1977) gesondert zu beurteilen sind.
b) Im Übrigen spielt die vom Kläger angeführte Vorschrift des § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 a GrEStG im Streitfall auch deshalb keine Rolle, weil sie erstmals auf Rechtsgeschäfte anzuwenden ist, die die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 a GrEStG nach dem 31. Dezember 1996 erfüllen (§ 23 Abs. 3 GrEStG). Der bereits 1995 verwirklichte Anteilserwerb ist also schon aus zeitlichen Gründen nicht betroffen.
2. Dass das FG die Frage, ob die Verletzung einer auf einen bestimmten grunderwerbsteuerrechtlich bedeutsamen Vorgang bezogenen Anzeigepflicht eine leichtfertige Steuerverkürzung hinsichtlich eines anderen, früher verwirklichten Grunderwerbsteuertatbestands begründen kann, unzutreffend beurteilt hat, ist für die Frage der Revisionszulassung unerheblich. Der Kläger hat diese Frage nicht aufgeworfen. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat die Revision grundsätzlich nur wegen geltend gemachter Zulassungsgründe zuzulassen. Etwas anderes kann bei Offenkundigkeit eines Zulassungsgrundes gelten (BFH-Beschluss vom 27. November 2001 XI B 123/01, BFH/NV 2002, 542). Ein solcher Fall ist hier nicht gegeben. Bloße Fehler des finanzgerichtlichen Urteils begründen die Revisionszulassung nicht (§ 115 Abs. 2 FGO; BFH-Beschluss vom 18. März 2004 VII B 53/03, BFH/NV 2004, 978).
Ende der Entscheidung
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