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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 21.12.2008
Aktenzeichen: II B 156/08
Rechtsgebiete: GKG, FGO
Vorschriften:
GKG § 66 Abs. 3 S. 3 | |
FGO § 133a |
Gründe:
I.
Das Finanzgericht (FG) hat die Erinnerung der Erinnerungsführerin und Beschwerdeführerin (Beschwerdeführerin) gegen den Kostenansatz über Gerichtskosten vom 31. Juli 2008 sowie den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Erinnerung (§ 66 Abs. 7 Satz 2 des Gerichtskostengesetzes --GKG--) mit Beschluss vom 5. September 2008 zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluss hat sich die Beschwerdeführerin mit einer als außerordentliche Beschwerde wegen greifbarer Gesetzwidrigkeit bezeichneten Eingabe gewandt. Das FG hat der Beschwerde nicht abgeholfen.
II.
Die als außerordentliche Beschwerde bezeichnete Eingabe der Beschwerdeführerin ist unstatthaft und daher als unzulässig zu verwerfen.
1.
Der Beschluss des FG ist gemäß § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar, weil nach dieser Vorschrift bei Erinnerungen und Beschwerden in Kostensachen eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes nicht stattfindet. Auch eine außerordentliche Beschwerde wegen sog. greifbarer Gesetzwidrigkeit ist seit Einführung des § 133a der Finanzgerichtsordnung (FGO) durch das Gesetz über die Rechtsbehelfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I 2004, 3220) zum 1. Januar 2005 als außerordentlicher, gesetzlich nicht geregelter Rechtsbehelf nicht mehr statthaft (Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 30. November 2005 VIII B 181/05, BFHE 211, 37, BStBl II 2006, 188; vom 21. Februar 2006 V S 25/05, BFH/NV 2006, 1128; vom 22. Februar 2006 II S 1/06, BFH/NV 2006, 1309; vom 14. März 2007 IV S 13/06 (PKH), BFHE 216, 511, BStBl II 2007, 468).
2.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 i.V.m. § 143 Abs. 1 FGO. Eine Gebührenfreiheit nach § 66 Abs. 8 GKG besteht bei einer unstatthaften Beschwerde nicht (BFH-Beschluss in BFHE 211, 37, BStBl II 2006, 188).
Ende der Entscheidung
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