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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 23.10.2000
Aktenzeichen: II B 157/99
Rechtsgebiete: VStG


Vorschriften:

VStG § 10 Nr. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

I. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) sind Ehegatten, gegen die der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) durch Bescheid vom 18. April 1995 im Wege der Zusammenveranlagung die Vermögensteuer auf den 1. Januar 1990 für 1990 bis 1992 in Höhe von jeweils 22 050 DM festgesetzt hat.

Mit Schreiben vom 20. Dezember 1996 beantragten die Kläger unter Bezugnahme auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 22. Juni 1995 2 BvL 37/91 (BVerfGE 93, 121, BStBl II 1995, 655), die Vermögensteuer für 1990 und 1992 auf jeweils 0 DM festzusetzen, weil sie einen aus der Verfassung abzuleitenden Anspruch darauf hätten, mit nicht mehr als 50 v.H. der (Soll-)Erträge steuerlich belastet zu werden.

Das FA lehnte den Antrag mit Bescheid vom 30. Januar 1997 ab. Einspruch und Klage der Kläger blieben ohne Erfolg. Das Finanzgericht (FG) führt in seinem Urteil aus, dass nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) eine in den Veranlagungszeiträumen vor 1997 (möglicherweise) eintretende Verletzung des Halbteilungsgrundsatzes die Rechtmäßigkeit der Vermögensteuerfestsetzung nicht berühre. Eine erdrosselnde Wirkung komme der gegen die Kläger festgesetzten Vermögensteuer nicht zu. Das FG hat die Revision nicht zugelassen.

Mit der Beschwerde machen die Kläger grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend und tragen vor, es sei ungeklärt, "ob und inwieweit der Halbteilungsgrundsatz auch bei Weiteranwendung des Vermögensteuergesetzes (VStG) bis zum 31. Dezember 1996 Geltung für vergangene Veranlagungszeiträume vor dem 1. Januar 1997" habe. Den vom FG in Bezug genommenen Entscheidungen des BFH könne nicht gefolgt werden.

Das FA beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.

II. Die Beschwerde ist unbegründet. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung.

Nach ständiger Rechtsprechung des BFH ist das Vermögensteuergesetz auf alle bis zum 31. Dezember 1996 verwirklichten Tatbestände (weiter) anzuwenden (vgl. Beschluss vom 18. Juni 1997 II B 33/97, BFHE 182, 379, BStBl II 1997, 525; Urteil vom 30. Juli 1997 II R 9/95, BFHE 183, 235, BStBl II 1997, 635; Beschlüsse vom 30. Juli 1997 II B 7/97, BFH/NV 1998, 351; vom 15. Oktober 1997 II B 60/97, BFH/NV 1998, 502, Anm., und vom 29. Oktober 1997 II B 67/97, BFH/NV 1998, 361). Das BVerfG hat in seinem Beschluss in BVerfGE 93, 121, BStBl II 1995, 655 nicht die Nichtigkeit des § 10 Nr. 1 VStG, sondern lediglich dessen Unvereinbarkeit mit Art. 3 des Grundgesetzes ausgesprochen und zugleich die befristete Weitergeltung des bisherigen Vermögensteuerrechts bis zum 31. Dezember 1996 angeordnet. Die befristete Anordnung des für verfassungswidrig erkannten Rechts ist als eine Regelung über dessen zeitlichen Geltungsbereich mit der Folge zu verstehen, dass es für alle innerhalb dieses zeitlichen Geltungsbereiches verwirklichten Sachverhalte noch Rechtswirkung erzeugt. Diese Rechtsauffassung wurde durch den Beschluss des BVerfG vom 30. März 1998 1 BvR 1831/97 (Deutsches Steuerrecht 1998, 643) bestätigt.

Mit der Frage der weiteren Anwendbarkeit des Vermögensteuergesetzes für alle bis zum 31. Dezember 1996 verwirklichten Tatbestände ist auch die von den Klägern aufgeworfene Rechtsfrage, ob und inwieweit der Halbteilungsgrundsatz bei der Weiteranwendung des Vermögensteuergesetzes zu beachten sei, geklärt. Denn das BVerfG hat die Anwendbarkeit des Vermögensteuergesetzes für das zum Zeitpunkt seiner Entscheidung laufende und für das folgende Kalenderjahr bestehen gelassen und dies mit der Gewährleistung einer stetigen Veranlagung gerechtfertigt. Damit wurde gleichzeitig klargestellt, dass auch eine in den Veranlagungszeiträumen vor dem 1. Januar 1997 durch die Vermögensteuererhebung möglicherweise eintretende Verletzung des Halbteilungsgrundsatzes die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Steuerbescheide unberührt lässt (BFH-Beschluss vom 19. Mai 1998 II B 14/98, BFH/NV 1998, 1275).

Entgegen der Auffassung der Kläger besteht kein weiterer Klärungsbedarf.



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