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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 05.08.2004
Aktenzeichen: II B 159/02
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
FGO § 119 Nr. 6
FGO § 105 Abs. 2
FGO § 105 Abs. 3
FGO § 116 Abs. 1 Nr. 5
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Dem Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist zwar wegen der Versäumung der Frist zur Begründung seiner Beschwerde von Amts wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, weil die Fristversäumung für das Gericht erkennbar auf einem technischen Fehler bei der Telefaxübermittlung der Beschwerdebegründungsschrift beruhte und damit ohne Verschulden des Klägers eingetreten ist.

Die Beschwerde ist aber gleichwohl unzulässig, weil diese den Darlegungsanforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) nicht entspricht.

1. Der Kläger hat den geltend gemachten Verfahrensverstoß der Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht schlüssig dargelegt. Für die schlüssige Rüge einer Verletzung des rechtlichen Gehörs muss der Beschwerdeführer substantiiert darlegen, zu welchen Sach- und Rechtsfragen er sich vor dem Finanzgericht (FG) nicht äußern konnte oder welches Vorbringen des Beschwerdeführers das FG bei seiner Entscheidung nicht zur Kenntnis oder nicht in Erwägung gezogen hat. Bezieht sich --wie im Streitfall-- der gerügte Verstoß nur auf einzelne Feststellungen, ist zusätzlich substantiiert darzulegen, wozu sich der Beschwerdeführer nicht hat äußern können, was er bei ausreichender Gewährung des rechtlichen Gehörs noch zusätzlich vorgetragen hätte und dass bei Berücksichtigung des übergangenen Vorbringens eine andere Entscheidung in der Sache möglich gewesen wäre (vgl. hierzu Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 119 Rz. 14, m.w.N.).

Diesen Anforderungen genügt das Vorbringen des Klägers nicht, soweit er (lediglich) geltend macht, das angefochtene FG-Urteil enthalte hinsichtlich der Bewertung und Berechnung der von ihm behaupteten Baumängel keine ausreichende und nachvollziehbare Begründung. Selbst wenn der Vortrag des Klägers dahin interpretiert werden könnte, er habe sich zu der dem FG-Urteil zugrunde liegenden Schätzung nicht äußern können, fehlte es insoweit an der Darlegung, was er bei ausreichender Gewährung des rechtlichen Gehörs noch zusätzlich vorgetragen hätte und dass bei Berücksichtigung des übergangenen Vorbringens eine andere Entscheidung in der Sache möglich gewesen wäre.

2. Auch soweit der Kläger vorträgt, das FG habe nicht ansatzweise dargelegt, wie es zu der Bewertung der geltend gemachten Mängel (Baumängel, fehlende Garagen und Stellplätze) mit 9 000 DM gekommen sei, ist kein Verfahrensmangel schlüssig dargelegt. In Betracht kommt zwar insoweit ein Verfahrensmangel i.S. von § 119 Nr. 6 FGO, d.h. ein Verstoß gegen § 105 Abs. 2 und 3 FGO. Ein solcher liegt jedoch nur dann vor, wenn die Urteilsgründe ganz oder zum Teil fehlen und sie den Prozessbeteiligten keine Kenntnis darüber vermitteln, auf welchen Feststellungen, Erkenntnissen und rechtlichen Überlegungen das Urteil beruht (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 26. Juni 1975 IV R 122/71, BFHE 116, 540, BStBl II 1975, 885). Dies erfordert nicht, dass jedes Vorbringen der Beteiligten im Einzelnen erörtert werden müsste. Ein Verfahrensmangel i.S. von § 119 Nr. 6 FGO liegt erst dann vor, wenn den Beteiligten die Möglichkeit entzogen ist, die getroffene Entscheidung auf ihre Rechtmäßigkeit hin zu überprüfen (BFH-Urteil vom 23. Januar 1985 I R 292/81, BFHE 143, 325, BStBl II 1985, 417); so etwa, wenn die Begründung des Urteilsausspruchs überhaupt oder in Hinsicht auf einen selbständigen prozessualen Anspruch oder ein selbständiges Angriffs- oder Verteidigungsmittel fehlt (BFH-Urteil vom 8. November 1993 X R 7/93, BFH/NV 1994, 491). Dagegen ist der Verfahrensmangel i.S. des § 116 Abs. 1 Nr. 5 FGO nicht schlüssig gerügt, wenn die Vorentscheidung zwar lückenhaft und widersprüchlich ist, gleichwohl aber noch zu erkennen ist, welche Überlegungen für das Gericht maßgeblich waren.

Die Ausführungen des Klägers enthalten keine hinreichenden Tatsachen, die einen wesentlichen Begründungsmangel schlüssig ergeben würden. Der Kläger hat insbesondere nicht vorgetragen, das FG habe einen selbständigen Anspruch oder ein selbständiges Angriffs- oder Verteidigungsmittel mit Stillschweigen übergangen. Gerügt wird lediglich, in der Entscheidung des FG fehlten Ausführungen "zur Bewertung der geltend gemachten Baumängel". Das FG hat aber --wie der Kläger selbst einräumt-- die von ihm geltend gemachten Mängel bewertet und insoweit ausgeführt, dass sie sich auf den Einheitswert rechnerisch maximal mit 9 000 DM auswirken. Diese Ausführungen des FG lassen jedenfalls erkennen, dass es die vom Kläger genannten Mängel für weniger bedeutsam angesehen und entsprechend zurückhaltend bewertet hat. Die hinsichtlich der Einzelheiten der Bewertung noch bestehenden Begründungslücken führen (noch) nicht zu einem Verfahrensmangel i.S. von § 119 Nr. 6 FGO.

3. Der Kläger macht zwar ferner geltend, die Sache habe grundsätzliche Bedeutung und eine Revisionszulassung sei zur Fortbildung des Rechts erforderlich. Darlegungen, aus denen sich die über den konkreten Einzelfall hinausgehende Bedeutung der Sache sowie ein Klärungsbedarf ergibt, macht der Kläger aber nicht. Insbesondere fehlt jede Auseinandersetzung mit der bisherigen Rechtsprechung des BFH (vgl. Urteile vom 18. November 1998 II R 79/96, BFHE 187, 104, BStBl II 1999, 10, und vom 4. März 1999 II R 106/97, BFHE 188, 425, BStBl II 1999, 519). Der Hinweis auf die "divergierenden Berechnungsarten" des FG und des Beklagten und Beschwerdegegners (Finanzamt) reicht zur Darlegung eines allgemeinen Klärungsbedarfs nicht.



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