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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 27.06.2006
Aktenzeichen: II B 159/05
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 115 Abs. 2 | |
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3 |
Gründe:
I. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) rechnete der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), einer Gemeinde im Beitrittsgebiet, ein in ihrem Gebiet gelegenes Grundstück im Wege der Zurechnungsfortschreibung auf den 1. Januar 1991 zu. Einspruch und Klage blieben erfolglos. Das Finanzgericht (FG) führte zur Begründung seines Urteils aus, das Grundstück habe zunächst einem zum 31. Dezember 1945 für tot erklärten Erblasser gehört und sei nach einem Beschluss des als Nachlassgericht zuständigen Amtsgerichts wegen Ausschlagung des Erbes durch die in Betracht kommenden Erben Eigentum des ... Fiskus und nach Auflösung der Länder in der ehemaligen DDR sog. "Eigentum des Volkes" geworden. Mit In-Kraft-Treten des Einigungsvertrages (EV) sei nach dessen Art. 22 Abs. 4 Satz 3 das Grundstück aufgrund der Nutzung zur Wohnungsversorgung Eigentum der Klägerin geworden, ohne dass es eines Zuordnungsbescheides nach dem Vermögenszuordnungsgesetz (VZOG) bedurft hätte. Zur Begründung verwies das FG insbesondere auf die Urteile des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 14. Juli 1995 V ZR 39/94 (Wertpapier-Mitteilungen --WM-- 1995, 1726) und vom 11. Juli 1996 III ZR 7/95 (WM 1996, 2159) sowie auf den BGH-Beschluss vom 29. Juli 1999 III ZR 238/98 (Neue Juristische Wochenschrift 1999, 3331).
Die Klägerin stützt ihre Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision auf grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache.
Das FA hält die Beschwerde für unzulässig.
II. Die Beschwerde ist unzulässig. Ihre Begründung entspricht nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Die Klägerin hat die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO nicht hinreichend dargelegt.
Sie erhebt lediglich im Stil einer (kursorischen) Revisionsbegründung Einwendungen gegen die Richtigkeit der Vorentscheidung. Sie legt nicht konkret und substantiiert dar, warum im Einzelnen die Klärung der aufgeworfenen Rechtsfragen durch die angestrebte Revisionsentscheidung aus Gründen der Rechtssicherheit, der Rechtseinheitlichkeit und/oder der Rechtsentwicklung im allgemeinen Interesse liegen soll. Sie setzt sich mit der vom FG angeführten Rechtsprechung insbesondere des BGH, nach der das Zuordnungsverfahren nach dem VZOG, anders als das Restitutionsverfahren nach dem Vermögensgesetz, keine Korrektur, sondern nur eine verbindliche Feststellung der materiellen, sich insbesondere nach Maßgabe der Art. 21 und 22 EV ergebenden Rechtslage zum Ziel hat und der Vermögenszuordnungsbescheid deshalb regelmäßig deklaratorischer Natur ist, sowie dem Beschluss des Amtsgerichts zur Erbenstellung des ... Fiskus nicht auseinander und macht selbst nicht geltend, dass in Rechtsprechung oder Literatur von der Ansicht des FG abweichende Ansichten vertreten würden.
Ihr Vorbringen genügt somit nicht den Anforderungen an die Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache in einer Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO; vgl. dazu z.B. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs vom 1. September 2004 II B 156/03, BFH/NV 2005, 71; vom 19. Oktober 2005 X B 88/05, BFH/NV 2006, 15, und vom 1. August 2005 VII B 336/04, BFH/NV 2006, 70).
Ende der Entscheidung
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