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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 30.11.2000
Aktenzeichen: II B 165/99
Rechtsgebiete: GrEStG 1983, FGO, BGB


Vorschriften:

GrEStG 1983 § 1 Abs. 1 Nr. 1
FGO § 115 Abs. 3 Satz 3
BGB § 133
BGB § 157
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

I. Durch notariell beurkundeten "Grundstückskaufvertrag mit Auflassung" vom 28. November 1991 kaufte die durch einen ihrer Gesellschafter vertretene Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) von Herrn A ein in B gelegenes Grundstück, das nach einem Verzicht der Mutter von A sowie einer weiteren, alsbald nach Erklärung des Verzichts verstorbenen Miteigentümerin im Jahre 1980 Volkseigentum der früheren DDR geworden war. A, der Alleinerbe seiner Mutter war, hatte am 12. August 1990 die Rückübereignung des Grundstücks beantragt. Der Verkauf des Grundstücks erfolgte unter der aufschiebenden Bedingung der Rückübereignung an A. A trat in der notariellen Urkunde seinen Anspruch auf Rückübereignung unbedingt an die Klägerin ab.

Das Amt zur Regelung offener Vermögensfragen übertrug das Grundstück durch Bescheid vom ... 1992 auf die Klägerin zurück. Ihre Gesellschafter wurden am ... 1992 in Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) als Eigentümer im Grundbuch eingetragen.

Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) sah in dem notariell beurkundeten Vertrag vom 28. November 1991 einen nach § 1 Abs. 1 Nr. 5 des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG) 1983 der Grunderwerbsteuer unterliegenden Vorgang und setzte durch Bescheid vom 15. Dezember 1995 nach einer Gegenleistung von ... DM Grunderwerbsteuer gegen die Klägerin fest.

Einspruch und Klage, mit denen die Klägerin vorgetragen hatte, ein grunderwerbsteuerpflichtiger Vorgang liege nicht vor, weil sie das Grundstück aufgrund des von A abgetretenen Rückübereignungsanspruchs erworben habe, nicht aber aufgrund des Kaufvertrags, der infolge endgültigen Nichteintritts der aufschiebenden Bedingung unwirksam geworden sei, blieben ohne Erfolg.

Das Finanzgericht (FG) vertrat die Auffassung, dass der Vertrag vom 28. November 1991 alle wesentlichen Merkmale eines Grundstückskaufvertrags erfülle, weshalb ein nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG 1983 der Grunderwerbsteuer unterliegender Erwerb gegeben sei. Die Abtretung des Rückübereignungsanspruchs sei lediglich ein Vertragsbestandteil. Sie ändere nichts daran, dass Gegenstand des Vertrags das Grundstück als solches sei. Ihr Regelungsgehalt erschöpfe sich darin, die Abwicklung des Vertrags zu unterstützen. Der Vertrag sei auch nicht deshalb unwirksam, weil die aufschiebende Bedingung der Rückübereignung des Grundstücks an A als Folge unmittelbarer (Rück-)Übereignung an die Klägerin nicht eingetreten sei. A habe die Klägerin ermächtigt, den ihm zustehenden Rückübereignungsanspruch im eigenen Namen geltend zu machen. Das Gebrauchmachen von dieser Ermächtigung habe zwangsläufig dazu geführt, dass A nicht Eigentümer des Grundstücks werde. Dies wiederum habe --nach dem Rechtsverständnis der Klägerin-- die Unwirksamkeit des Vertrags zur Folge haben müssen. Die aufschiebende Bedingung sei deshalb im Wege vertragskonformer Auslegung dahin zu verstehen, dass A lediglich für den Fall der Nichtübertragung des Grundstücks an sich oder die Klägerin eine Freistellung von Schadensersatzansprüchen habe erreichen wollen.

Das FG hat die Revision nicht zugelassen. Mit der dagegen gerichteten Beschwerde, der das FG nicht abgeholfen hat, macht die Klägerin grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend. Sie ergebe sich daraus, dass das FG die notarielle Urkunde vom 28. November 1991 gegen ihren klaren und eindeutigen Wortlaut und damit willkürlich ausgelegt habe. Der unter einer aufschiebenden Bedingung abgeschlossene Grundstückskaufvertrag und die Abtretung des Rückübereignungsanspruchs seien voneinander unabhängige, eigenständige Elemente der Urkunde. Der Kaufvertrag sei nur für den Fall abgeschlossen worden, dass die Abtretung des Rückübereignungsanspruchs --z.B. aufgrund einer Entscheidung des Amtes zur Regelung offener Vermögensfragen schon vor der Vorlage der Abtretungsurkunde-- nicht greifen würde. Tatsächlich sei das Grundstück aber aufgrund des Bescheides dieser Behörde an sie, die Klägerin, (rück-)übereignet worden. Die aufschiebende Bedingung einer Rückübereignung an A sei daher endgültig nicht eingetreten, so dass der Vertrag unwirksam sei.

Die Klägerin beantragt, die Revision gegen das Urteil des Sächsischen FG vom 2. September 1999 6 K 229/99 zuzulassen.

Das FA beantragt, die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen, hilfsweise, sie als unbegründet zurückzuweisen.

Nach Ansicht des FA hat die Klägerin den geltend gemachten Zulassungsgrund nicht hinreichend dargelegt.

II. Die Beschwerde ist unzulässig. Sie entspricht nicht den Begründungsanforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO).

Zur ordnungsgemäßen Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung sind substantiierte und konkrete Angaben darüber erforderlich, aus welchen Gründen die erstrebte Revisionsentscheidung der Rechtsklarheit, der Rechtseinheitlichkeit und/oder der Rechtsentwicklung dienen kann. Das bedeutet, dass der Beschwerdeführer konkret darauf eingehen muss, inwieweit die Rechtsfrage im Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Fortentwicklung und Handhabung des Rechts klärungsbedürftig ist und ggf. in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen die Rechtsfrage umstritten ist (vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 11. Dezember 1986 V B 61/86, BFH/NV 1987, 309, m.w.N., und vom 28. April 1999 VIII B 92/98, BFH/NV 1999, 1365).

Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht. Kommt es für die Entscheidung eines Streitfalls darauf an, wie ein Vertrag auszulegen ist, so kann das Revisionsgericht die Auslegung nur daraufhin überprüfen, ob die gesetzlichen Auslegungsregeln --insbesondere die §§ 133, 157 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB)-- beachtet sind, ob gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstoßen wurde und ob alle für die Auslegung bedeutsamen Begleitumstände erforscht sind (vgl. BFH-Beschluss vom 8. April 1999 II B 81/98, BFH/NV 1999, 1469). Diesen eingeschränkten Prüfungsbereich betreffend hat die Klägerin keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung dargelegt. Die Klägerin hält lediglich die vom FG vorgenommene Auslegung für unzutreffend. Auch der von ihr erhobene Vorwurf der Willkür, der sich allein daraus ergibt, dass sie nur die von ihr vertretene Auslegung des Vertrags für richtig hält, ist nicht geeignet, eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung hinreichend darzulegen. Im Übrigen liegt dieser Vorwurf im Hinblick auf die Ausführungen im BFH-Urteil vom 8. November 1995 II R 93/94 (BFHE 179, 174, BStBl II 1996, 27), dem eine dem Vertrag vom 28. November 1991 ähnliche Gestaltung zugrunde lag, auch sachlich fern.



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