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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 27.04.2009
Aktenzeichen: II B 167/08
Rechtsgebiete: ErbStG


Vorschriften:

ErbStG § 9 Abs. 1 Nr. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig. Ihre Begründung entspricht nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Danach müssen in der Beschwerdebegründung die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO dargelegt werden.

1.

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat nicht substantiiert ausgeführt, dass der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) zukomme.

a)

Die Darlegung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache verlangt von --vorliegend nicht gegebener-- Offenkundigkeit abgesehen, substantiierte Ausführungen zur Klärungsbedürftigkeit einer hinreichend bestimmten Rechtsfrage, die im konkreten Streitfall voraussichtlich klärbar ist und deren Beurteilung zweifelhaft oder umstritten ist. Hierzu muss sich der Beschwerdeführer insbesondere mit der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) und den Äußerungen im Schrifttum auseinandersetzen (BFH-Beschlüsse vom 19. Juli 2007 V B 66/06, BFH/NV 2007, 2067; vom 14. September 2007 VIII B 20/07, BFH/NV 2008, 25, und vom 30. Januar 2008 V B 57/07, BFH/NV 2008, 611). Es sind Ausführungen erforderlich, aus denen sich ergibt, in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen die Beantwortung der Rechtsfrage zweifelhaft und umstritten ist (BFH-Beschlüsse vom 30. August 2001 IV B 79, 80/01, BFHE 196, 30, BStBl II 2001, 837; vom 18. April 2005 II B 98/04, BFH/NV 2005, 1310; vom 24. Januar 2008 X B 87/07, BFH/NV 2008, 605, und in BFH/NV 2008, 611).

b)

Diesen Anforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht.

Der Kläger hat keine hinreichend bestimmte Rechtsfrage herausgestellt, die in einem Revisionsverfahren entscheidungserheblich und wegen unterschiedlicher Auffassungen in Rechtsprechung oder Literatur auch klärungsbedürftig ist. Er macht nicht geltend, dass die Frage, wann die schenkweise Übertragung eines Geschäftsanteils an einer GmbH, die nach § 15 Abs. 3 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung eines in notarieller Form geschlossenen Vertrages bedarf, i.S. des § 9 Abs. 1 Nr. 2 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) ausgeführt ist, in Rechtsprechung oder Literatur umstritten sei. Aus der Beschwerdebegründung ist nicht ersichtlich, inwiefern die vom Kläger angeführte Vorschrift des § 141 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) von Bedeutung für den Zeitpunkt der Ausführung einer freigebigen Zuwendung sein soll. Nach dieser Vorschrift sind Parteien, die einen nichtigen Vertrag bestätigen, im Zweifel verpflichtet, einander zu gewähren, was sie haben würden, wenn der Vertrag von Anfang an gültig gewesen wäre. Die Vorschrift regelt nach ihrem Wortlaut lediglich die für den Regelfall bestehenden schuldrechtlichen Folgen der Bestätigung eines nichtigen Rechtsgeschäfts, die nach § 141 Abs. 1 BGB als erneute Vornahme zu beurteilen ist (vgl. Urteile des Bundesarbeitsgerichts vom 1. Dezember 2004 7 AZR 198/04, Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 2005, 2333, und vom 16. März 2005 7 AZR 289/04, NJW 2005, 3595). Im Streitfall geht es aber um die dingliche Rechtswirkung der Anteilsübertragung.

Eine Schenkung oder freigebige Zuwendung ist nach ständiger Rechtsprechung grundsätzlich erst dann ausgeführt, wenn der Bedachte das erhalten hat, was ihm nach der Schenkungsabrede, im Fall der freigebigen Zuwendung nach dem Willen des Zuwendenden, verschafft werden soll (BFH-Urteile vom 27. April 2005 II R 52/02, BFHE 210, 507, BStBl II 2005, 892, und vom 23. August 2006 II R 16/06, BFHE 213, 399, BStBl II 2006, 786). Bloße schuldrechtliche Verpflichtungen genügen nicht. Mit dieser Rechtsprechung hat sich der Kläger nicht auseinander gesetzt.

2.

Der Kläger hat auch nicht schlüssig dargelegt, dass die Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO) erforderlich sei.

a)

Um das Vorliegen einer Divergenz den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO entsprechend darzulegen, muss ein abstrakter, die Vorentscheidung tragender Rechtssatz einem ebenfalls tragenden abstrakten Rechtssatz aus einer anderen Entscheidung gegenübergestellt werden. Zudem muss ausgeführt werden, dass es sich im Streitfall um einen vergleichbaren Sachverhalt und eine identische Rechtsfrage handele (BFH-Beschlüsse vom 17. August 2007 VIII B 36/06, BFH/NV 2007, 2293; vom 20. Februar 2008 VIII B 83/07 und VIII B 103/07, BFH/NV 2008, 978 und 980).

b)

Diesen Anforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht. Es fehlt an der erforderlichen Gegenüberstellung von abstrakten Rechtssätzen aus der Vorentscheidung einerseits und aus dem vom Kläger angeführten BFH-Urteil vom 13. Juli 1999 VIII R 29/97 (BFHE 191, 250, BStBl II 2000, 386) andererseits. Dieses Urteil betrifft nicht den Zeitpunkt der Ausführung einer freigebigen Zuwendung i.S. des § 9 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG, sondern die einkommensteuerrechtliche Berücksichtigung eines Vertrages zwischen nahen Angehörigen, wenn für die daran beteiligten minderjährigen Kinder kein Ergänzungspfleger mitgewirkt hatte und unsicher und ungeklärt ist, ob eine solche Mitwirkung zivilrechtlich erforderlich war.

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