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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 22.08.2002
Aktenzeichen: II B 169/01
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
FGO § 116 Abs. 5 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerdebegründung erfüllt nicht die gesetzlichen Darlegungsanforderungen nach § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO).

Die Hinweise, bestimmte in der Beschwerdeschrift angesprochene Rechtsprobleme seien "höchstrichterlich bis jetzt noch nicht entschieden" oder durch die bisherige Rechtsprechung "nicht hinreichend deutlich entschieden worden", reichen zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung und der Notwendigkeit einer Rechtsfortbildung nicht aus.

Auch die Rüge mangelnder Sachaufklärung durch das Finanzgericht (FG) ist nicht schlüssig erhoben worden. Da es sich bei der Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes um einen verzichtbaren Mangel handelt (§ 155 FGO i.V.m. § 295 der Zivilprozessordnung; s. auch Urteil des Bundesfinanzhofs vom 30. März 1994 I R 54/93, BFHE 175, 40, BStBl II 1994, 864), hätte die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) zur schlüssigen Darlegung eines Verfahrensverstoßes vortragen müssen, vor dem FG die Nichterhebung des Beweises gerügt zu haben oder aus welchen Gründen die unterlassene Beweiserhebung nicht habe rechtzeitig gerügt werden können. Die Klägerin macht zwar geltend, in der mündlichen Verhandlung den Zeugen A "präsentiert" zu haben, trägt aber gleichzeitig vor, ihr Prozessbevollmächtigter habe in der mündlichen Verhandlung auf eine förmliche Beweisaufnahme verzichtet. Der Verzicht führt zum Verlust des Rügerechts und damit zur Unschlüssigkeit der Verfahrensrüge.

Im Übrigen ergeht der Beschluss nach § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO ohne Begründung.

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