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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 18.02.2005
Aktenzeichen: II B 17/04
Rechtsgebiete: GrEStG, FGO


Vorschriften:

GrEStG § 14 Nr. 1
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Mit notariell beurkundetem Kaufvertrag vom 12. Dezember 2000 erwarben die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) zu je hälftigem Miteigentum mehrere zusammenhängende Grundstücke zum Gesamtkaufpreis von 146 280 DM. Am selben Tag schlossen sie mit der Verkäuferin, der X-GmbH (GmbH), einen Generalunternehmervertrag über die schlüsselfertige Errichtung eines Wohn- und Geschäftshauses zum Festpreis von 1 398 895 DM. Der Vertragsschluss erfolgte unter der aufschiebenden Bedingung einer bankmäßigen Erfüllungsbürgschaft über 1,2 Mio. DM, die die GmbH noch beibringen sollte. Da ihr dies nicht gelang, schlossen die Vertragsparteien am 12. April 2001 einen im Wesentlichen inhaltsgleichen erneuten Generalunternehmervertrag, der die Bedingung nicht mehr enthielt und stattdessen einen 10-prozentigen Sicherheitsabzug von jeder Abschlagszahlung vorsah. Zwischenzeitlich --nämlich am 6. Februar 2001-- hatte die GmbH bereits die Bauarbeiten auf den Grundstücken aufgenommen.

Noch vor Abschluss des Grundstückskaufvertrags sowie des ersten Generalunternehmervertrags --nämlich am 12. November 2000-- hatten die Kläger mit dem allein vertretungsberechtigten Geschäftsführer der GmbH, dem Architekten X, einen Architektenvertrag abgeschlossen, in dessen § 1 es heißt, für die Planung sei Grundlage die Baubeschreibung der GmbH, und in dem ein Honorar von 148 248 DM vereinbart wurde.

Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) nahm an, dass die Kläger die Grundstücke mit dem noch zu erstellenden Gebäude erworben hätten, und setzte gegen jeden der Erwerber durch endgültige Bescheide vom 18. Mai 2001 eine Grunderwerbsteuer von 29 634 DM fest. Als Bemessungsgrundlage war jeweils die Hälfte des Grundstückskaufpreises und der Architekten- sowie der Generalunternehmervergütung angesetzt. Einspruch und Klage, mit denen die Kläger sich gegen die Annahme des Erwerbs eines bebauten Grundstücks wandten, blieben ohne Erfolg. Die Kläger hatten einen objektiv engen sachlichen Zusammenhang des Kaufvertrags und des Generalunternehmervertrags verneint, da auf den Generalunternehmervertrag vom 12. April 2001 abzustellen sei. Der frühere Generalunternehmervertrag vom 12. Dezember 2000 könne gemäß § 14 Nr. 1 des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG) nicht berücksichtigt werden, da die aufschiebende Bedingung der Vorlage einer Bankbürgschaft nicht eingetreten sei. Dass die GmbH zwischenzeitlich mit der Gebäudeerrichtung auf dem Grundstück begonnen habe, lasse nicht auf den erforderlichen Zusammenhang mit dem Kaufvertrag schließen. Sie, die Kläger, hätten die GmbH lediglich gewähren lassen und seien nicht gezwungen gewesen, die GmbH erneut mit der Gebäudeerrichtung zu beauftragen. Ihnen sei auch nicht aufgrund einer bis annähernd zur Baureife gediehenen Vorplanung ein bestimmtes Gebäude angeboten worden; vielmehr hätten sie auf die Planung erheblichen Einfluss genommen. Demgegenüber kam das Finanzgericht (FG) zu dem Ergebnis, die Nichtvorlage der Bankbürgschaft habe zu keinem vertragslosen Zustand geführt. Durch die geduldete Aufnahme der Bautätigkeit auf den Grundstücken sei es zu einem faktischen Vertragsverhältnis zwischen den Klägern und der GmbH als Generalunternehmerin gekommen.

Mit der Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision machen die Kläger geltend, sowohl die Fortbildung des Rechts als auch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderten eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH). Zur Begründung tragen sie vor, der BFH prüfe das Vorliegen eines objektiv engen sachlichen Zusammenhangs zwischen dem Grundstückskaufvertrag und dem Generalunternehmervertrag danach,

- ob die Verträge derart voneinander abhängig sind, dass sie miteinander "stehen und fallen",

- ob der Grundstückskäufer in Bezug auf die Verpflichtungsverträge keine Gestaltungsfreiheit hat,

- ob dem Erwerber aufgrund einer ganz konkreten bis annähernd zur Baureife gediehenen Vorplanung ein bestimmtes Gebäude auf einem bestimmten Grundstück zu einem im Wesentlichen feststehenden Preis angeboten wird und er dieses Angebot als Einheitliches annimmt oder nur annehmen kann,

- ob der Erwerber bei Abschluss des Grundstückskaufvertrags in seiner Entscheidung über das "Ob" und "Wie" einer Bebauung nicht mehr frei war,

- ob die Erwerber einen von Veräußererseite vorbereiteten Geschehensablauf hinnehmen mussten.

Diese Kriterien habe das FG nicht ausreichend berücksichtigt und den Sachverhalt fehlerhaft darunter subsumiert. So habe es dem Generalunternehmervertrag vom 12. Dezember 2000 zu Unrecht Bedeutung beigemessen. Dieser Vertrag sei vielmehr ein Nullum. Ein faktisches Vertragsverhältnis habe nicht vorgelegen, da bei Aufnahme der Bauarbeiten am 6. Februar 2001 noch nicht festgestanden habe, dass die aufschiebende Bedingung einer Bankbürgschaft nicht erfüllt werde. Auch hätten sie, die Kläger, die annähernd bis zur Baureife gediehene Vorplanung mitgestaltet. So hätten sie beispielsweise den Einbau eines Fahrstuhls verlangt, was eine erhebliche Erweiterung des Treppenhauses erfordert habe. Bei der grundbuchmäßigen Umschreibung der Grundstücke im März 2001 habe kein Generalunternehmervertrag mit der GmbH bestanden, so dass sie hinsichtlich des Ob und Wie einer Bebauung frei gewesen seien. Soweit das FG auf den Generalunternehmervertrag vom April 2001 abstelle, fehle es angesichts des zeitlichen Abstandes von vier Monaten an einem engen sachlichen Zusammenhang; zumindest könne nicht behauptet werden, dieser Vertrag und der Kaufvertrag würden miteinander stehen und fallen.

Das FA ist der Beschwerde entgegengetreten.

II. Die Beschwerde ist unzulässig. Ihre Begründung genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Die Kläger haben die Zulassungsgründe des § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 und 2 FGO nicht ausreichend dargelegt.

1. Bei dem Zulassungsgrund der Notwendigkeit der Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 FGO) handelt es sich um einen speziellen Unterfall der Grundsatzrevision i.S. der Nr. 1 der Vorschrift. Für die Darlegung gelten grundsätzlich die Anforderungen zu § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO, soweit die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache mit der Notwendigkeit einer Rechtsfortbildung durch den BFH begründet worden ist (vgl. Lange in Hübschmann/Hepp/Spitaler, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, § 116 FGO Rdnr. 183; Ruban in Gräber, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl. 2002, § 116 Rdnr. 38). Danach muss eine bestimmte Rechtsfrage herausgestellt werden, die für den Rechtsstreit erheblich sein kann, und ferner begründet werden, warum diese Rechtsfrage im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig ist (BFH-Beschluss vom 3. Februar 1987 V B 99/86, BFH/NV 1987, 312). Diesen Anforderungen entspricht die Beschwerdebegründung der Kläger nicht. Die Kläger haben weder bestimmte Rechtsfragen herausgestellt noch konkrete Gründe für die Klärungsbedürftigkeit solcher Rechtsfragen genannt. Stattdessen haben sie nach Art einer Revisionsbegründung Fehler des FG bei der Anwendung der Rechtsgrundsätze, die der BFH zur Frage des einheitlichen Erwerbsgegenstandes bei getrennten Verträgen über den Grundstückskauf und die Gebäudeerrichtung aufgestellt hat, gerügt.

2. Der Zulassungsgrund der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO erfasst die bisherige Divergenzrevision nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO a.F. sowie Urteile der FG, die sich als objektiv willkürlich erweisen oder unter keinem denkbaren Gesichtspunkt vertretbar erscheinen (BFH-Beschlüsse vom 13. Oktober 2003 IV B 85/02, BFHE 203, 404, BStBl II 2004, 25, und vom 8. April 2004 VII B 110/03, BFH/NV 2004, 1310). Die Voraussetzung keiner dieser Tatbestände sind ausreichend vorgetragen. Die Kläger haben weder die Voraussetzungen einer Willkürentscheidung oder einer schlechterdings unvertretbaren Entscheidung durch das FG geltend gemacht noch dargelegt, dass die Vorentscheidung des FG auf abstrakten Rechtssätzen beruht, die das FG in Abweichung von der Rechtsprechung des BFH aufgestellt habe. Auch unter dem Gesichtspunkt der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung gilt die oben zu 1. getroffene Feststellung, dass im Wesentlichen lediglich eine fehlerhafte Rechtsanwendung geltend gemacht wird.

Ende der Entscheidung

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