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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 30.07.2009
Aktenzeichen: II B 170/08
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2
FGO § 116 Abs. 3 S. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig. Ihre Begründung entspricht nicht den Darlegungsanforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO).

1.

Für die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) bedarf es substantiierter Ausführungen zur Klärungsbedürftigkeit einer hinreichend bestimmten Rechtsfrage, die im konkreten Streitfall voraussichtlich auch klärbar ist und deren Beurteilung zweifelhaft oder umstritten ist (vgl. z.B. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 15. September 2004 II B 63/03, BFH/NV 2005, 211; vom 19. Februar 2008 VIII B 49/07, BFH/NV 2008, 1158; Gräber/ Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 116 Rz 32 f., m.w.N.).

Diesen Anforderungen genügt das Vorbringen der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), bei den ihr erstatteten Zusatzleistungen zur Spielbankabgabe handele es sich nicht um Steuererstattungen, nicht. Eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage ist insoweit schon deshalb nicht aufgezeigt, weil der Rechtsstreit nicht die Rechtsnatur der Zusatzleistungen zur Spielbankabgabe, sondern allein den von der Klägerin geltend gemachten Anspruch auf Verzinsung der ihr erstatteten Zusatzleistungen zur Spielbankabgabe betrifft. Im Übrigen hat der BFH in seinem Urteil vom 8. März 1995 II R 10/93 (BFHE 177, 276, BStBl II 1995, 432) zur Rechtsnatur der höheren (zusätzlichen) Spielbankabgabe nach dem Niedersächsischen Gesetz über die Zulassung öffentlicher Spielbanken vom 25. Juli 1973 (Niedersächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt 1973 S. 253) bereits entschieden, dass diese eine Steuer i.S. des § 3 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO) ist.

2.

Auch die Voraussetzungen einer Revisionszulassung nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO sind nicht schlüssig dargelegt.

a)

Zur Darlegung der Erforderlichkeit einer Entscheidung des BFH zur Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 FGO) bedarf es substantiierter und konkreter Angaben dazu, weshalb eine Entscheidung des Revisionsgerichts zu einer bestimmten Rechtsfrage aus Gründen der Rechtsklarheit oder der Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse liegt (vgl. BFH-Beschlüsse vom 6. Oktober 2003 VII B 130/03, BFH/NV 2004, 215; vom 11. September 2007 VI B 5/07, BFH/NV 2007, 2328; vom 20. Februar 2008 VIII B 53/07, BFH/NV 2008, 971) und weshalb die aufgeworfene Rechtsfrage klärungsbedürftig und im zu erwartenden Revisionsverfahren klärungsfähig ist.

Diesen Anforderungen genügt die in der Beschwerdebegründung aufgeworfene Rechtsfrage, "auf welcher Rechtsgrundlage das Zinsverlangen beruht", nicht. Die Klägerin hat sich auch nicht ansatzweise mit der vom Finanzgericht zutreffend angeführten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 19. September 1977 1 BvR 571/76, Steuerrechtsprechung in Karteiform, Investitionszulagengesetz 1969, § 1 Rechtsspruch 10) und des BFH (z.B. Urteil vom 20. April 2006 III R 64/04, BFHE 212, 416, BStBl II 2007, 240, m.w.N.) auseinandergesetzt, wonach ein allgemeiner Rechtsgrundsatz auf Verzinsung rückständiger (auch staatlicher) Leistungen nicht besteht. Auf der Grundlage dieser Rechtsprechung ist mit dem Hinweis der Klägerin, der Staat habe "hier 14 Jahre lang ohne Rechtsgrund verlangtes Geld einbehalten", eine klärungsbedürftige Rechtsfrage nicht schlüssig darlegt.

b)

Die Klägerin hat schließlich auch nicht in der gebotenen Weise dargelegt, dass eine Entscheidung des BFH zur Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO) erforderlich ist. Hinsichtlich der in der Beschwerdebegründung sinngemäß behaupteten Abweichung der Vorentscheidung von dem BFH-Urteil vom 30. August 2005 VII R 64/04 (BFHE 210, 219, BStBl II 2006, 353) hätte ein entscheidungserheblicher Rechtssatz aus der angefochtenen Vorentscheidung herausgestellt werden müssen, der mit einem die Divergenzentscheidung tragenden Rechtssatz nicht übereinstimmt. Derartige Darlegungen fehlen. Entgegen der Annahme der Klägerin hat sich das BFH-Urteil in BFHE 210, 219, BStBl II 2006, 353 zudem zum Bestehen eines nicht auf der AO beruhenden Zinsanspruchs nicht geäußert.

3.

Dem Begehren der Klägerin, das Beschwerdeverfahren im Hinblick auf in Aussicht genommene Vergleichsgespräche betreffend alle im Streit stehenden Prozesssachverhalte ruhen zu lassen (§ 155 FGO i.V.m. § 251 der Zivilprozessordnung), kann nicht stattgegeben werden. Ein Ruhen des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde kann nicht angeordnet werden, wenn die Nichtzulassungsbeschwerde --wie im Streitfall-- unzulässig ist (BFH-Beschlüsse vom 20. Oktober 1999 III B 74/99, BFH/NV 2000, 576; vom 19. Oktober 2007 II B 107/06, BFH/NV 2008, 573; Brandis in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 74 FGO Rz 22).

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