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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 16.04.2009
Aktenzeichen: II B 171/08
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 | |
FGO § 116 Abs. 3 S. 3 |
Gründe:
Die Beschwerde ist unzulässig. Ihre Begründung genügt nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO).
Die Darlegung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) erfordert substantiierte Ausführungen zur Klärungsbedürftigkeit einer hinreichend bestimmten Rechtsfrage, die im konkreten Streitfall voraussichtlich auch klärbar ist und deren Beurteilung von der Beantwortung einer zweifelhaften oder umstrittenen Rechtsfrage abhängig ist (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 10. Juni 2008 I B 211/07, BFH/NV 2008, 1697; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 116 Rz 32, jeweils m.w.N.).
a)
Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat keine für die Entscheidung des Streitfalls erhebliche abstrakte Rechtsfrage herausgestellt. Die Beschwerdebegründung wendet sich vielmehr im Stil einer Revisionsbegründung gegen die materielle Richtigkeit der Vorentscheidung. Dies kann nicht zur Zulassung der Revision führen (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 26. Juni 2002 IX B 154/01, BFH/NV 2002, 1424; vom 4. Dezember 2007 VIII B 42/07, BFH/NV 2008, 802).
b)
Den Darlegungsanforderungen ist insbesondere nicht mit dem Vorbringen des Klägers genügt, aufgrund des Grundstückskaufvertrags vom 10. Oktober 2002/8. Februar 2007 sei kein Anspruch auf Grundstücksübereignung begründet und daher kein grunderwerbsteuerbarer Erwerbsvorgang verwirklicht worden. Damit wird kein über den Einzelfall hinausgehendes allgemeines Klärungsbedürfnis dargelegt. Der Kläger hat sich insoweit nicht mit der vom Finanzgericht --zutreffend-- vertretenen Rechtsauffassung auseinandergesetzt, dass der allein an das schuldrechtliche Geschäft anknüpfende Steuertatbestand des § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Grunderwerbsteuergesetzes nicht voraussetzt, dass der Verkäufer auch Eigentümer des verkauften Grundstücks ist. Der Hinweis des Klägers auf die unverändert gebliebenen Eigentumsverhältnisse an dem Kaufgrundstück lässt insbesondere unberücksichtigt, dass einem Dritten aufgrund des Kaufvertrags vom 11. Juni 2002/10. Oktober 2002 ein --durch eine Auflassungsvormerkung abgesicherter-- Eigentumsverschaffungsanspruch zustand.
Ende der Entscheidung
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