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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 24.11.2004
Aktenzeichen: II B 175/03
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 | |
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3 |
Gründe:
I. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) sind Eigentümer eines Grundstücks, das seit dem 1. Januar 1974 als Zweifamilienhaus bewertet worden ist. Die untere Wohnung des Gebäudes war seit 1972 zunächst vermietet. Ab Ende 1984/Anfang 1985 nutzten die Kläger, die zunächst nur die obere Wohnung, bestehend aus drei Räumen und Küche sowie WC/Bad, bewohnt hatten, das gesamte Gebäude selbst zu Wohnzwecken. Die Küche im Obergeschoss wurde in einen Wirtschaftsraum umgestaltet. Die Räumlichkeiten im Obergeschoss verfügen nicht über einen separaten Eingang, sondern sind nur über die Treppe aus dem Flurbereich des Erdgeschosses zu erreichen.
Mit (geändertem) Einheitswertbescheid vom 21. Dezember 2001 stellte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) die Grundstücksart "Einfamilienhaus" fest. Die hiergegen eingelegte Sprungklage blieb erfolglos.
Mit der Nichtzulassungsbeschwerde machen die Kläger grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).
II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO erfordert, dass die Beschwerdeschrift eine Rechtsfrage aufwirft und schlüssige, substantiierte und konkrete Angaben darüber enthält, aus welchen Gründen im Einzelnen die über die Rechtsfrage zu treffende Revisionsentscheidung das Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Handhabung und Fortentwicklung des Rechts berührt (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 8. August 2002 II B 62/01, BFH/NV 2003, 62, m.w.N.; vgl. auch Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 115 Rz. 23). Außerdem muss die Rechtsfrage klärungsbedürftig und in einem künftigen Revisionsverfahren klärungsfähig sein (BFH-Beschluss vom 8. Januar 2003 X B 23/02, BFH/NV 2003, 504, m.w.N.).
Ob die Beschwerde diesen Anforderungen, insbesondere der Darlegung des Interesses der Allgemeinheit an der einheitlichen Handhabung und Fortentwicklung des Rechts, im Einzelnen genügt, kann dahinstehen. Die Rechtsfrage ist jedenfalls nicht mehr klärungsbedürftig.
Der vom Finanzgericht (FG) für die Abgrenzung der Grundstücksarten "Einfamilienhaus" und "Zweifamilienhaus" verwendete Wohnungsbegriff entspricht der ständigen Rechtsprechung des BFH und ist nach dieser Rechtsprechung erstmalig bei der Bewertung von Wohngrundstücken anzuwenden, die im Laufe des Jahres 1973 bezugsfertig errichtet, aus- oder umgebaut wurden, und zwar für Stichtage ab 1. Januar 1974 (vgl. Urteile vom 5. Oktober 1984 III R 192/83, BFHE 142, 505, BStBl II 1985, 151; vom 12. Februar 1986 II R 192/78, BFHE 146, 96, BStBl II 1986, 320; vom 3. März 1993 II R 34/91, BFH/NV 1994, 9, und vom 4. August 1993 II R 23/91, BFH/NV 1994, 531). Damit ist nicht nur die materiell bewertungsrechtliche Frage des Wohnungsbegriffs, sondern auch im bezeichneten Umfang die Anwendung dieser Rechtsprechung auf vorher errichtete oder geplante Gebäude geklärt (vgl. BFH-Urteil vom 22. Mai 2002 II R 43/00, BFH/NV 2003, 7; BFH-Beschluss vom 31. Januar 1996 II B 107/95, BFH/NV 1996, 459).
Ob das FG in Anwendung dieser Rechtsprechung das materielle Recht im konkreten Einzelfall zutreffend ausgelegt und angewendet hat, kann dahinstehen. Denn dies rechtfertigt für sich gesehen nicht die Zulassung der Revision (vgl. etwa BFH-Beschluss vom 2. April 1997 V B 26/96, BFHE 182, 430, BStBl II 1997, 443).
Ende der Entscheidung
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