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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 22.07.2004
Aktenzeichen: II B 176/02
Rechtsgebiete: BewG, FGO
Vorschriften:
BewG § 147 Abs. 7 | |
FGO § 62a | |
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 |
Gründe:
I. Die Kläger und Beschwerdegegner (Kläger) haben als Erben von Todes wegen am 24. Oktober 1998 ein bebautes Grundstück erworben. Für dieses Grundstück stellte der Beklagte und Beschwerdeführer (das Finanzamt --FA--) durch Bescheid vom 17. Juni 1999 den Grundstückswert auf 1 176 000 DM fest und rechnete diesen den Klägern je zur Hälfte zu.
Mit dem Einspruch legten die Kläger ein Sachverständigengutachten vor, das einen gemeinen Wert für das Grundstück auf den 24. Oktober 1998 von 600 000 DM auswies. Das FA meinte, das vorgelegte Gutachten sei fehlerhaft, hielt am festgestellten Grundstückswert fest und wies den Einspruch als unbegründet zurück. Mit der Klage beantragten die Kläger, den Grundstückswert auf 620 000 DM festzustellen. Zur Begründung trugen sie vor, dass das Grundstück für diesen Preis am 15. Juni 2000 von ihnen veräußert worden sei. Ergänzend legten sie eine Stellungnahme des von ihnen schon zuvor eingeschalteten Sachverständigen vor, in der dieser feststellt, dass wegen des lediglich leichten Rückgangs des Bodenpreises der erzielte Kaufpreis den Marktverhältnissen zum Wertermittlungsstichtag (24. Oktober 1998) entspreche.
Das Finanzgericht (FG) hat der Klage stattgegeben und unter Änderung der angefochtenen Verwaltungsentscheidungen den Grundstückswert auf 620 000 DM festgestellt. Zur Begründung führt es aus, dass die Kläger mit dem nachträglich erzielten Kaufpreis und der ergänzenden Stellungnahme des Sachverständigen einen niedrigeren gemeinen Wert nachgewiesen hätten. Unter diesen Umständen sei es unerheblich, dass der Kaufpreis mehr als ein Jahr nach dem Besteuerungszeitpunkt zustande gekommen sei.
Das FG hat die Revision nicht zugelassen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des FA. Dieses macht grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend. Klärungsbedürftig sei die Frage, ob ein Steuerpflichtiger einen niedrigeren Grundstückswert nach § 147 Abs. 7 des Bewertungsgesetzes (BewG) auch durch einen erst mehr als ein Jahr nach dem Bewertungsstichtag zustande gekommenen Kaufpreis nachweisen könne.
Die Kläger sind im Verfahren nicht gemäß § 62a der Finanzgerichtsordnung (FGO) vertreten.
II. Die Beschwerde ist unbegründet. Der vom FA aufgeworfenen Rechtsfrage kommt keine grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zu, da sie zwischenzeitlich durch Urteil des Bundesfinanzhofs vom 2. Juli 2004 II R 55/01 (DStR 2004, 1382) geklärt ist.
In dieser Entscheidung hat der erkennende Senat ausgeführt, dass der Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts nach § 147 Abs. 7 BewG durch einen im gewöhnlichen Geschäftsverkehr erzielten Kaufpreis auch dann möglich ist, wenn der Kauf nicht innerhalb eines Jahres vor oder nach dem maßgeblichen Besteuerungszeitpunkt stattgefunden hat, aber die durch den längeren zeitlichen Abstand zum Bewertungsstichtag nachlassende Indizwirkung des Kaufpreises für den gemeinen Wert durch eine gutachterliche Äußerung des Gutachterausschusses, wonach der Bodenwert sich zwischenzeitlich nicht geändert hat, ausgeglichen wird. Dies gilt in gleicher Weise auch in den Fällen, in denen die nachlassende Indizwirkung eines erst zwanzig Monate nach dem Stichtag erzielten Kaufpreises durch ein Sachverständigengutachten ausgeglichen wird, aus dem sich ergibt, dass wegen des lediglich leichten Rückgangs des Bodenpreises der erzielte Kaufpreis den Marktverhältnissen zum maßgeblichen Bewertungsstichtag entspricht.
Ende der Entscheidung
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