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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 22.07.2004
Aktenzeichen: II B 177/02
Rechtsgebiete: AO 1977


Vorschriften:

AO 1977 § 39 Abs. 2 Nr. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde ist unbegründet. Die vom Beklagten und Beschwerdeführer (Finanzamt --FA--) geltend gemachte Divergenz zum Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 27. September 2001 X R 67/00 (BFH/NV 2002, 327) liegt nicht vor.

Das FA gibt in der Beschwerdebegründung den maßgeblichen Rechtssatz aus dem angefochtenen Urteil des Finanzgerichts (FG) nur verkürzt wieder. Das FG hat nämlich für die Frage, ob die Kläger und Beschwerdegegner (Kläger) bereits durch den Vertrag vom 22. April 1997 wirtschaftliches Eigentum an dem streitigen Grundstück i.S. von § 39 Abs. 2 Nr. 1 der Abgabenordnung (AO 1977) erworben haben, nicht allein darauf abgestellt, dass es an einer Auflassung und damit an einer gesicherten (dinglichen) Rechtsposition der Kläger gegenüber dem damaligen Eigentümer, der nicht Vertragspartner der Kläger war, gefehlt habe. Vielmehr hat es das FG in diesem Zusammenhang (auch) als maßgeblich angesehen, dass das Grundbuch ein Verfügungsverbot enthielt und die Verkäuferin, die (noch) kein Eigentum an dem Grundstück erlangt hatte, nicht in der Lage war, den Klägern rechtmäßig Besitz an dem Grundstück zu verschaffen.

Konnte die Grundstücksverkäuferin den Klägern aber wegen fehlenden Eigentums keinen (Eigen-)Besitz an dem Grundstück verschaffen, fehlt es an den Voraussetzungen, unter denen --nach der vom FA bezeichneten Entscheidung des BFH in BFH/NV 2002, 327-- wirtschaftliches Eigentum gegeben ist.

Die Auffassung des FA, es sei nicht entscheidend, ob der Grundstücksverkäufer tatsächlich in der Lage war, Besitz, Nutzen, Lasten und Gefahr auf die Kläger zu übertragen, trifft nicht zu. Das Urteil des BFH in BFH/NV 2002, 327 geht jedenfalls davon aus, dass Eigenbesitz tatsächlich übergehen muss. Kann aber der Grundstücksverkäufer wegen fehlender eigener Rechtsmacht dem Erwerber einen solchen nicht verschaffen, kann auch durch den Abschluss des Grundstückskaufvertrages kein wirtschaftliches Eigentum in der Person des Erwerbers entstehen.

Ende der Entscheidung

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