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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 06.11.2006
Aktenzeichen: II B 177/05
Rechtsgebiete: FGO, ZPO


Vorschriften:

FGO § 62a
FGO § 62a Satz 1
FGO § 62a Satz 2
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
FGO § 155
ZPO § 87 Abs. 1 Halbsatz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig. Ihre Begründung genügt nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO).

1. Die Darlegung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) erfordert substantiierte Ausführungen zur Klärungsbedürftigkeit einer hinreichend bestimmten Rechtsfrage, die im konkreten Streitfall voraussichtlich auch klärbar ist (Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 115 Rz. 23 ff., m.w.N.).

Diesen Anforderungen entspricht die Beschwerdebegründung nicht. Mit dem Vorbringen, das Finanzgericht (FG) habe sich "im Rahmen der Beweiswürdigung über sämtliche glaubwürdigen und glaubhaften Zeugenaussagen hinweggesetzt", wird keine hinreichend bestimmte Rechtsfrage bezeichnet. Die Beschwerdebegründung erschöpft sich in der Rüge einer unzutreffenden Tatsachen- bzw. Beweiswürdigung durch das FG. (Mögliche) Fehler des FG bei der Feststellung bzw. Würdigung von Tatsachen führen jedoch nicht zur Revisionszulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 31. Oktober 1996 VIII B 11/96, BFH/NV 1997, 459; vom 28. Januar 2003 VI B 161/00, BFH/NV 2003, 793).

2. Ohne Auswirkung auf das Verfahren ist die Kündigung des Vollmachtsvertrages oder die Mandatsniederlegung, die die Prozessbevollmächtigten am 10. April 2006 schriftsätzlich mitgeteilt haben. Beide Vorgänge erlangen gemäß §§ 62a Satz 1 und 2, 155 FGO i.V.m. § 87 Abs. 1 Halbsatz 2 der Zivilprozessordnung erst durch die Anzeige der Bestellung eines anderen Vertreters i.S. des § 62a FGO rechtliche Wirksamkeit (BFH-Beschluss vom 23. Januar 2006 VI B 106/05, BFH/NV 2006, 804, m.w.N.).

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