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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 24.06.2009
Aktenzeichen: II B 177/08
Rechtsgebiete: AO
Vorschriften:
AO § 126 Abs. 3 | |
AO § 172 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Buchst. d |
Gründe:
Die Beschwerde ist unzulässig. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat keinen Zulassungsgrund i.S. des § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) entsprechend den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO dargelegt.
1.
Der Kläger hat nicht hinreichend dargetan, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) habe.
Die Darlegung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache verlangt substantiierte Ausführungen zur Klärungsbedürftigkeit einer hinreichend bestimmten Rechtsfrage, die im konkreten Streitfall klärbar, d.h. entscheidungserheblich ist. Zur schlüssigen Darstellung der Klärungsbedürftigkeit dieser Rechtsfrage ist auszuführen, in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen ihre Beantwortung zweifelhaft und umstritten ist; hierzu muss sich der Beschwerdeführer mit der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) und den Äußerungen im Schrifttum auseinandersetzen (BFH-Beschluss vom 15. Oktober 2008 II B 74/08, BFH/NV 2009, 125).
Die Beschwerdebegründung entspricht diesen Anforderungen nicht. Die vom Kläger aufgeworfenen Fragen, unter welchen Voraussetzungen ein Grunderwerbsteuerbescheid wegen inhaltlicher Unbestimmtheit nichtig sei, in welchem Umfang er zu begründen sei oder inwieweit er bei Übertragungsfehlern wegen offenbarer Unrichtigkeit berichtigt werden könne, sind in dieser Allgemeinheit keine hinreichend bestimmten, klärungsbedürftigen Rechtsfragen. Zur weiter aufgeworfenen Frage, welchen Inhalt die Anzeige eines Grundstückserwerbs haben müsse, damit sie die Festsetzungsfrist in Gang setzt, fehlen Ausführungen dazu, inwiefern deren Beantwortung im Streitfall entscheidungserheblich sein soll.
Mit der Beschwerdebegründung rügt der Kläger im Kern die materielle Unrichtigkeit der Vorentscheidung. Solche Einwände, die nur im Rahmen einer Revisionsbegründung erheblich sein können, sind für die Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision jedoch unbeachtlich. Die Nichtzulassungsbeschwerde dient nicht dazu, allgemein die Richtigkeit finanzgerichtlicher Urteile zu gewährleisten (BFH-Beschlüsse vom 7. Dezember 2007 VIII B 68/07, BFH/NV 2008, 590; vom 20. Februar 2008 VIII B 103/07, BFH/NV 2008, 980). Dass insoweit ein zur Revision führender besonders schwerer materiell-rechtlicher Fehler vorliege, hat der Kläger nicht dargelegt.
2.
Der Kläger hat auch nicht schlüssig vorgetragen, dass eine Entscheidung des BFH zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO).
Bei einer Nichtzulassungsbeschwerde, die sich auf die Abweichung (Divergenz) der Vorentscheidung von einer Entscheidung des BFH oder eines anderen Finanzgerichts (FG) stützt, muss der Beschwerdeführer neben der genauen Bezeichnung der Divergenzentscheidung dartun, dass das erstinstanzliche Gericht seiner Entscheidung einen abstrakten Rechtssatz zugrunde gelegt hat, der mit der näher angeführten Rechtsprechung des anderen Gerichts nicht übereinstimmt. Eine schlüssige Rüge setzt weiter die Darlegung voraus, dass die Entscheidungen zu gleichen, vergleichbaren oder gleichgelagerten Sachverhalten ergangen sind (BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2008, 980; vom 22. Juli 2008 II B 47/07, BFH/NV 2008, 1846).
Diesen Anforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht. Der Kläger arbeitet weder tragende, abstrakte Rechtssätze aus dem Urteil des BFH vom 18. August 2005 II R 68/03 (BFH/NV 2006, 360) heraus noch ist seinem Vorbringen zu entnehmen, dass dieses zu einem gleichen, vergleichbaren oder gleichgelagerten Sachverhalt ergangen ist.
3.
Schließlich hat der Kläger auch den gerügten Verfahrensmangel (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO), das FG habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes, § 96 Abs. 2 FGO) verletzt, indem es sich nicht mit der Änderungsmöglichkeit des § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d i.V.m. § 126 Abs. 3 der Abgabenordnung (AO) auseinander gesetzt habe, nicht schlüssig dargelegt.
Der Anspruch auf rechtliches Gehör verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und bei seiner Entscheidung in Erwägung zu ziehen, sofern das Vorbringen nicht aus formell- oder materiell-rechtlichen Gründen ausnahmsweise unberücksichtigt bleiben muss oder bleiben kann (BFH-Beschlüsse vom 20. Juli 2007 VIII B 8/06, BFH/NV 2007, 2069; vom 3. Dezember 2007 II S 11/07, BFH/NV 2008, 529). Das Gericht ist jedoch nicht gehalten, sich mit jedem Vorbringen in der Begründung seiner Entscheidung ausdrücklich zu befassen (BFH-Beschluss vom 26. November 2007 VIII B 121/07, BFH/NV 2008, 397). Insbesondere bedeutet die Gewährung rechtlichen Gehörs nicht, dass das Gericht den Kläger "erhören", sich also seinen rechtlichen Ansichten anschließen müsste (BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2007, 2069; vom 14. Oktober 2008 II B 65/07, BFH/NV 2009, 214; vom 13. März 2009 II B 84/08, BFH/NV 2009, 956).
Im Streitfall brauchte sich das FG mit der Rechtsauffassung des Klägers, der Grunderwerbsteuerbescheid sei nach § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d AO aufzuheben, nicht ausdrücklich zu befassen, da dieser keinen eigenständigen Aufhebungsgrund darstellt, sondern auf entsprechende Normen in Einzelsteuergesetzen verweist, wozu § 126 Abs. 3 AO nicht gehört.
Ende der Entscheidung
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