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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 05.08.2004
Aktenzeichen: II B 178/02
Rechtsgebiete: ErbStG
Vorschriften:
ErbStG § 16 Abs. 1 Nr. 2 |
Gründe:
Die Beschwerde ist unzulässig. Sie ist nicht ordnungsgemäß begründet worden; insbesondere hat der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) die von ihm geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache sowie das Erfordernis der Fortbildung des Rechts nicht ausreichend dargelegt (§ 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).
Das Finanzgericht (FG) hat seine Entscheidung auf zwei selbstständig tragende Gesichtspunkte gestützt:
1. Es hat sich zum einen auf den Boden der zur Erbschaft- und Vermögensteuer ergangenen Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts vom 22. Juni 1995 2 BvR 552/91 (BVerfGE 93, 165) und 2 BvL 37/91 (BVerfGE 93, 121) gestellt und ausgeführt, dass das der persönlichen Lebensführung dienende "Gebrauchsvermögen", dessen Wert sich an den Werten durchschnittlicher Einfamilienhäuser orientiere, von der Erbschaftsteuer freizustellen sei. Es hat dann im Hinblick auf die derzeitige Rechtslage die Auffassung vertreten, dass die geltende Freibetragsregelung in § 16 Abs. 1 Nr. 2 des Erbschaftsteuergesetzes auch angesichts notwendiger Typisierung diesen Grundsätzen entspreche.
In seiner Beschwerdebegründung hat der Kläger dieser Beurteilung des FG widersprochen und zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung lediglich ausgeführt, dass der vorliegende Fall kein Einzelfall sei und eine höchstrichterliche Entscheidung in dieser Frage noch nicht ergangen sei. Dies reicht zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung nicht aus. Erforderlich ist vielmehr ein konkreter und substantiierter Vortrag, aus welchen Gründen im Einzelnen die Klärung der Rechtsfrage durch die angestrebte Revisionsentscheidung aus Gründen der Rechtssicherheit und/oder der Rechtsentwicklung im allgemeinen Interesse liegt. Hierzu gehört unter Heranziehung von Literatur, gegebenenfalls von Rechtsprechung auch die Darlegung, in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen die Beantwortung der Rechtsfrage zweifelhaft und strittig ist. Allein der Hinweis, der Bundesfinanzhof (BFH) habe über die Rechtsfrage noch nicht entschieden, reicht nicht, denn daraus ergibt sich nicht, dass die zu entscheidende Rechtsfrage über den konkreten Einzelfall hinaus klärungsbedürftig ist (BFH-Beschluss vom 29. März 1995 II B 129/94, BFH/NV 1995, 910).
2. Zum anderen hat das FG seine Entscheidung darauf gestützt, dass sich die Schenkung an den Kläger nicht nur auf ein Grundstück mit einem Einfamilienhaus beschränkt, sondern zwei selbstständig nutzbare Einheiten umfasst habe, nämlich neben dem Grundstück mit dem Einfamilienhaus eine weitere unbebaute, zur Bebauung durch den Kläger vorgesehene Teilfläche. Es hat hierzu ausgeführt, dass bei Schenkung nur des Grundstücks mit dem Einfamilienhaus wegen der Höhe des zu gewährenden Freibetrags Schenkungsteuer nicht angefallen wäre.
Zulassungsgründe hat der Kläger hinsichtlich dieser Ausführungen des FG nicht dargetan. Er hat sich lediglich --in Form einer Revisionsbegründung-- gegen diese Sichtweise des FG gewandt. Diese betrifft ausschließlich den konkreten Einzelfall, sodass insoweit auch eine allgemeine Bedeutung nicht erkennbar ist.
Im Übrigen hat der Kläger auch keine Gründe, warum eine Entscheidung durch den BFH zur Fortbildung des Rechts erforderlich ist, genannt.
Ende der Entscheidung
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