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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 04.07.2000
Aktenzeichen: II B 178/99
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 115 Abs. 3 |
Gründe
Die Beschwerde ist unzulässig. Sie wurde nicht fristgerecht begründet.
Gemäß § 115 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) kann die Nichtzulassung der Revision selbständig durch Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils angefochten werden. In der Beschwerdeschrift muss der Zulassungsgrund dargelegt werden. Die Frist zur Begründung kann nicht verlängert werden (Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 2. Oktober 1968 I B 21/68, BFHE 93, 410, BStBl II 1968, 824).
Gegen das am 21. Oktober 1999 zugestellte Urteil hat der Kläger zwar rechtzeitig am 22. November 1999 mit Telefax vom selben Tag Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt, diese aber nicht begründet, sondern die Begründung in einem gesonderten Schriftsatz angekündigt.
Trotz Hinweises der Geschäftsstelle des erkennenden Senats vom 14. Dezember 1999 auf den Fristablauf ging bisher kein Begründungsschreiben ein und wurden keine Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vorgetragen. Anhaltspunkte für unverschuldete Fristversäumnis sind den Akten nicht zu entnehmen.
Ende der Entscheidung
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