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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 29.07.1998
Aktenzeichen: II B 18/98
Rechtsgebiete: GrStG, GrStDV, FGO
Vorschriften:
GrStG § 41 | |
GrStDV § 29 | |
FGO § 115 Abs. 3 Satz 3 | |
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 |
Gründe
I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist Eigentümer eines in Sachsen gelegenen bebauten Grundstücks. Durch Bescheid setzte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) den Grundsteuermeßbetrag auf 246 DM fest. Dabei ging das FA vom Einheitswert 1935 für das Grundstück in Höhe von 24 600 DM aus und wandte auf diesen nach § 41 des Grundsteuergesetzes (GrStG) i.V.m. § 29 der Grundsteuer-Durchführungsverordnung (GrStDV) die Steuermeßzahl 10 v.T. an.
Mit der dagegen gerichteten Klage wurde im wesentlichen geltend gemacht, das GrStG habe für alle Althauseigentümer im Bundesgebiet gleich zu gelten.
Das Finanzgericht (FG) hat die Klage abgewiesen. Die Festsetzung des Grundsteuermeßbetrags entspreche dem geltenden Recht. Es sei grundsätzlich sachgerecht, die Einheitswerte 1935 mit einer höheren Steuermeßzahl zu multiplizieren als die Einheitswerte 1964. Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) liege nicht vor. Das FG hat die Revision nicht zugelassen.
Hiergegen richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers, mit der dieser grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend macht.
II. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist unzulässig; ihre Begründung entspricht nicht den gesetzlichen Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO).
Eine Sache hat grundsätzliche Bedeutung i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO, wenn eine Rechtsfrage zu entscheiden ist, an deren Beantwortung ein allgemeines Interesse besteht, weil ihre Klärung das Interesse der Allgemeinheit an der Fortentwicklung und Handhabung des Rechts betrifft. Es muß sich um eine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage handeln (vgl. Senatsbeschluß vom 26. August 1992 II B 100/92, BFH/NV 1993, 662). Diese grundsätzliche Bedeutung muß in der Beschwerdeschrift dargelegt werden (§ 115 Abs. 3 Satz 3 FGO). Der Kläger muß dabei konkret auf die Rechtsfrage, ihre Klärungsbedürftigkeit und ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingehen (vgl. Beschluß des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 30. März 1983 I B 9/83, BFHE 138, 152, BStBl II 1983, 479).
Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdeschrift nicht.
Der Kläger ist der Auffassung, die für Grundstücke im Beitrittsgebiet geltende Regelung des § 41 GrStG i.V.m. § 29 GrStDV verstoße gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Zur Darlegung der behaupteten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache wäre u.a. die Darlegung erforderlich gewesen, daß es sich dabei um eine ungeklärte, im Interesse der Allgemeinheit aber klärungsbedürftige Rechtsfrage handelt. Dies verlangt eine Auseinandersetzung mit der Beurteilung dieser Frage in Rechtsprechung und Literatur (vgl. Senatsbeschluß vom 2. Juli 1997 II B 21/97, BFH/NV 1998, 74). Dies gilt grundsätzlich auch, wenn ein Grundrechtsverstoß geltend gemacht wird (vgl. Senatsbeschluß vom 15. Oktober 1997 II B 55/97, BFH/NV 1998, 893). Für eine schlüssige Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung im Streitfall wäre es daher notwendig gewesen, daß der Kläger sich mit der zu der Frage des einigungsbedingten Gestaltungsspielraums des Gesetzgebers vorliegenden Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts --BVerfG-- (vgl. z.B. BVerfG-Beschluß vom 19. Dezember 1991 2 BvR 1519/90, Steuerrechtsprechung in Karteiform, Einkommensteuergesetz 1990, Allgemeines, Rechtsspruch 100) sowie des BFH (vgl. z.B. Senatsurteil vom 19. Mai 1993 II R 29/92, BFHE 171, 351, BStBl II 1993, 630, und Beschluß vom 11. Juni 1997 II B 93/96, BFHE 183, 230, BStBl II 1997, 527) auseinandergesetzt hätte. Die Beschwerdeschrift enthält hierzu nur den Hinweis, in den zwei angezogenen Entscheidungen sei der BFH von einer Gleichbehandlung der Bürger ausgegangen. Damit wird eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache --ausgehend von den aufgezeigten Grundsätzen-- nicht schlüssig dargelegt.
Ende der Entscheidung
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