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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 05.12.2002
Aktenzeichen: II B 181/01
Rechtsgebiete: BlnZwStG


Vorschriften:

BlnZwStG § 2 Abs. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger), ein Rechtsanwalt, hat seinen ersten Wohnsitz in Berlin. Außerdem ist er unter einer weiteren Adresse in Berlin mit einer Nebenwohnung gemeldet. Dies führte dazu, dass der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) ihn mit Bescheid vom ... 2000 nach dem Berliner Zweitwohnungsteuergesetz (BlnZwStG) vom 19. Dezember 1997 (Gesetz- und Verordnungsblatt --GVBl-- 1997, 687) für 1998, 1999 und 2000 zu einer jährlichen Zweitwohnungsteuer von ... DM heranzog. Die Steuer war nach der gesamten Wohnfläche der Wohnung (170 qm) sowie dem mittleren Mietwert von 7,47 DM, der sich aus dem Berliner Mietspiegel für die westlichen Bezirke Spalte L 2 ergab, berechnet. Dabei ließ das FA unberücksichtigt, dass der Kläger vorgetragen hatte, in der Wohnung auch seinen Anwaltsberuf auszuüben, wobei die Bürofläche, der Flur, die Toilette und die Küche auch von den Mitarbeitern genutzt werden würden.

Einspruch und Klage, mit denen der Kläger seinen Sachvortrag dahin ergänzt hatte, dass die Wohnung zu 74 v.H. freiberuflich und zu 26 v.H. privat genutzt werde, blieben erfolglos. Das Finanzgericht (FG) war der Ansicht, die Mitbenutzung der Wohnung zu freiberuflichen Zwecken sei unbeachtlich. Nach der Definition des Wohnungsbegriffs in § 2 Abs. 3 BlnZwStG reiche es aus, dass die Wohnung auch dem Wohnen diene. Eine Trennung in einen Wohnungsanteil und einen Gewerbeanteil sehe das Gesetz nicht vor. Dies sei unter dem Gesichtspunkt einer Aufwandsteuer gemäß Art. 105 Abs. 2 a des Grundgesetzes auch nicht erforderlich. Der Gesetzgeber habe in typisierender Betrachtungsweise davon absehen können, auf den im Einzelfall mit dem Aufwand verfolgten Zweck abzustellen. Die Bemessung der Steuer nach dem Mittelwert des Mietspiegels sei nicht zu beanstanden.

Mit der Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision macht der Kläger sinngemäß geltend, der Sache komme grundsätzliche Bedeutung wegen der Rechtsfrage zu, ob die Zweitwohnungsteuer auch erhoben werden dürfe, wenn die Zweitwohnung zu freiberuflichen/gewerblichen Zwecken mitbenutzt werde.

II. Die Beschwerde ist unbegründet.

Die vom Kläger aufgeworfene Rechtsfrage ist nicht klärungsbedürftig. Dies ergibt sich zwar nicht aus der vom FG herangezogenen Rechtsprechung zu den sog. Erwerbszweitwohnungen (z.B. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. April 2000 11 C 12.99, Deutsches Verwaltungsblatt 2000, 1224); denn dabei handelt es sich um Wohnungen, die vom Wohnungsinhaber --wenn auch aus Gründen einer beruflich bedingten doppelten Haushaltsführung-- vollen Umfangs zu Wohnzwecken genutzt werden. Die aufgeworfene Rechtsfrage ist vielmehr durch die Entscheidung des Senats vom 1. August 2001 II R 71/99 (BFH/NV 2002, 232) mitentschieden. Diese Entscheidung ist zwar zum Zweitwohnungsteuergesetz der Freien und Hansestadt Hamburg und zu einem Sachverhalt ergangen, in dem der mit Nebenwohnung gemeldete Wohnungsinhaber einen Teil der Wohnung bei Mitbenutzung von Flur, Küche und Bad untervermietet hatte. Der Entscheidung ist für eine im Wesentlichen vergleichbare Rechtslage aber der Grundsatz zu entnehmen, dass es der Heranziehung des (Haupt-)Wohnungsinhabers zur Zweitwohnungsteuer nicht entgegensteht, wenn die Wohnung nicht gänzlich von ihm bewohnt wird, solange nicht ein eklatantes Missverhältnis der eigenen Wohnnutzung zu der anderweitigen Nutzung besteht. Dass die Entscheidung in BFH/NV 2002, 232 einen Steuerpflichtigen betraf, der Hauptmieter der Nebenwohnung war, während der Kläger nach Aktenlage Wohnungseigentümer ist, macht dabei keinen rechtserheblichen Unterschied.

Ende der Entscheidung

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