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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 16.02.2006
Aktenzeichen: II B 181/05
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 62a
FGO § 128 Abs. 4 Satz 1
FGO § 128 Abs. 4 Satz 2
FGO § 138 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) wendet sich mit seiner Beschwerde gegen den unanfechtbaren Beschluss des Finanzgerichts (FG) des Landes Sachsen-Anhalt vom 28. Oktober 2005 2 K 969/05, mit dem es dem Kläger die Kosten des in der Hauptsache erledigten Verfahrens wegen Grunderwerbsteuerer auferlegt hat.

II. Das Rechtsmittel ist unzulässig.

1. Gegen den nach § 138 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ergangenen Beschluss des FG ist nach § 128 Abs. 4 Satz 1 FGO die Beschwerde nicht gegeben; er ist unanfechtbar. Auch eine Beschwerde gemäß § 128 Abs. 4 Satz 2 FGO wegen Nichtzulassung der Revision scheidet aus, da die Hauptsache des Verfahrens 2 K 969/05 vor dem FG nicht die Kosten, sondern die Grunderwerbsteuer betraf und nicht durch Urteil entschieden worden ist (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 10. Juli 1997 VIII B 79/96, BFH/NV 1998, 76).

2. Auch hat der Kläger den nach § 62a FGO vor dem BFH bestehenden Vertretungszwang nicht beachtet, der nach Abs. 1 Satz 1 der Vorschrift auch für die Einlegung der Beschwerde gilt. Der Kläger selbst gehört nicht zu dem vor dem BFH postulationsfähigen Berufsträgern. Die Beschwerde war daher als unzulässig zu verwerfen.

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