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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 16.02.2006
Aktenzeichen: II B 181/05
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 62a | |
FGO § 128 Abs. 4 Satz 1 | |
FGO § 128 Abs. 4 Satz 2 | |
FGO § 138 Abs. 1 |
Gründe:
I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) wendet sich mit seiner Beschwerde gegen den unanfechtbaren Beschluss des Finanzgerichts (FG) des Landes Sachsen-Anhalt vom 28. Oktober 2005 2 K 969/05, mit dem es dem Kläger die Kosten des in der Hauptsache erledigten Verfahrens wegen Grunderwerbsteuerer auferlegt hat.
II. Das Rechtsmittel ist unzulässig.
1. Gegen den nach § 138 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ergangenen Beschluss des FG ist nach § 128 Abs. 4 Satz 1 FGO die Beschwerde nicht gegeben; er ist unanfechtbar. Auch eine Beschwerde gemäß § 128 Abs. 4 Satz 2 FGO wegen Nichtzulassung der Revision scheidet aus, da die Hauptsache des Verfahrens 2 K 969/05 vor dem FG nicht die Kosten, sondern die Grunderwerbsteuer betraf und nicht durch Urteil entschieden worden ist (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 10. Juli 1997 VIII B 79/96, BFH/NV 1998, 76).
2. Auch hat der Kläger den nach § 62a FGO vor dem BFH bestehenden Vertretungszwang nicht beachtet, der nach Abs. 1 Satz 1 der Vorschrift auch für die Einlegung der Beschwerde gilt. Der Kläger selbst gehört nicht zu dem vor dem BFH postulationsfähigen Berufsträgern. Die Beschwerde war daher als unzulässig zu verwerfen.
Ende der Entscheidung
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