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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 30.01.2009
Aktenzeichen: II B 181/08
Rechtsgebiete: JBeitrO, GKG, FGO
Vorschriften:
JBeitrO § 8 Abs. 1 S. 1 | |
GKG § 66 Abs. 3 S. 3 | |
FGO § 133a | |
FGO § 135 Abs. 2 | |
FGO § 143 Abs. 1 |
Gründe:
I.
Die Erinnerungsführerin und Beschwerdeführerin (Beschwerdeführerin) hatte ein Verfahren vor dem Finanzgericht (FG) geführt; hierfür hatte ihr die Oberjustizkasse eine Kostenrechnung erteilt. Das FG hat den von der Beschwerdeführerin gestellten Antrag, im Hinblick auf diese Kostenrechnung "Vollstreckungsmaßnahmen einstweilen einzustellen und aufzuheben und auch von weiteren Vollstreckungsmaßnahmen Abstand zu nehmen" als Erinnerung behandelt und diese mit Beschluss vom 21. November 2008 zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluss hat sich die Beschwerdeführerin mit einer als außerordentliche Beschwerde wegen greifbarer Gesetzwidrigkeit bezeichneten Eingabe gewandt. Das FG hat der Beschwerde nicht abgeholfen.
II.
Die als außerordentliche Beschwerde bezeichnete Eingabe der Beschwerdeführerin ist unstatthaft und daher als unzulässig zu verwerfen.
1.
Das FG hat das gegen eine Vollstreckung der Kostenrechnung gerichtete Begehren der Beschwerdeführerin zutreffend als Erinnerung behandelt. Dies ergibt sich aus § 8 Abs. 1 Satz 1 der Justizbeitreibungsordnung, wonach u.a. Einwendungen, die den beizutreibenden Anspruch selbst betreffen, vom Schuldner nach den Vorschriften über Erinnerungen gegen den Kostenansatz geltend zu machen sind.
Der Beschluss des FG ist gemäß § 66 Abs. 3 Satz 3 des Gerichtskostengesetzes --GKG-- unanfechtbar, weil nach dieser Vorschrift bei Erinnerungen und Beschwerden in Kostensachen eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes nicht stattfindet.
2.
Eine außerordentliche Beschwerde wegen sog. greifbarer Gesetzeswidrigkeit ist seit Einführung des § 133a der Finanzgerichtsordnung --FGO-- durch das Gesetz über die Rechtsbehelfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I 2004, 3220) zum 1. Januar 2005 als außerordentlicher, gesetzlich nicht geregelter Rechtsbehelf generell nicht mehr statthaft (Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 30. November 2005 VIII B 181/05, BFHE 211, 37, BStBl II 2006, 188; vom 21. Februar 2006 V S 25/05, BFH/NV 2006, 1128 ; vom 22. Februar 2006 II S 1/06, BFH/NV 2006, 1309; vom 14. März 2007 IV S 13/06 (PKH), BFHE 216, 511, BStBl II 2007, 468).
3.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 i.V.m. § 143 Abs. 1 FGO. Eine Gebührenfreiheit nach § 66 Abs. 8 GKG besteht bei einer unstatthaften Beschwerde nicht (BFH-Beschluss in BFHE 211, 37, BStBl II 2006, 188).
Ende der Entscheidung
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