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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 02.10.2006
Aktenzeichen: II B 183/05
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3 | |
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3 |
Gründe:
Die Beschwerde ist unzulässig. Ihre Begründung entspricht nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Die geltend gemachten Verfahrensfehler (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) sind nicht schlüssig dargelegt.
1. Wird als Verfahrensmangel eine Verletzung der Sachaufklärungspflicht (§ 76 Abs. 1 FGO) des Finanzgerichts (FG) mit der Begründung gerügt, das FG hätte auch ohne entsprechenden Beweisantritt von Amts wegen den Sachverhalt weiter aufklären müssen, ist substantiiert vorzutragen, welche konkreten Tatsachen das FG hätte aufklären und welche Beweise es von Amts wegen hätte erheben müssen, aus welchen Gründen sich für das FG die Notwendigkeit einer Beweiserhebung auch ohne Antrag hätte aufdrängen müssen, welche entscheidungserheblichen Tatsachen sich bei einer Beweisaufnahme voraussichtlich ergeben hätten und inwiefern sie auf der Grundlage des materiell-rechtlichen Standpunkts des FG zu einer anderen Entscheidung hätte führen können (z.B. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 10. April 2006 X B 162/05, BFH/NV 2006, 1332; vom 12. Juli 2005 X B 104/04, BFH/NV 2005, 1860; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 120 Rz. 70). In der Beschwerdebegründung ergeben sich zu keinem dieser Punkte substantiierte Ausführungen.
2. Auch eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes; § 96 Abs. 2 FGO) durch das FG ist nicht schlüssig dargelegt. Eine schlüssige Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs erfordert substantiierte Darlegungen, was der Beschwerdeführer bei einer ausreichenden Gewährung rechtlichen Gehörs noch vorgetragen hätte und inwiefern dieses Vorbringen möglicherweise zu einer anderen Entscheidung des Gerichts geführt hätte (z.B. BFH-Beschlüsse vom 30. November 2001 III B 107/01, BFH/NV 2002, 526; vom 28. August 2003 VII B 71/03, BFH/NV 2004, 493). Derartige Ausführungen fehlen.
3. Soweit die Beschwerde sinngemäß rügt, das FG habe die Regeln der Beweislastverteilung verkannt, wird damit kein Verfahrensfehler i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO geltend gemacht. Die Entscheidung über die Beweislast ist ebenso wie die Beweiswürdigung revisionsrechtlich dem materiellen Recht zuzuordnen (BFH-Beschluss vom 22. Juni 1999 X B 25/99, BFH/NV 1999, 1612). Das FG hat seine Entscheidung im Übrigen nicht auf Gründe der Beweislastverteilung, sondern auf eine Verletzung der Mitwirkungspflicht der Kläger und Beschwerdeführer gestützt.
Ende der Entscheidung
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