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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 19.05.2009
Aktenzeichen: II B 183/08
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 79b Abs. 3
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3
FGO § 116 Abs. 3 S. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) nicht in der nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO gebotenen Weise dargelegt.

1.

Ein Verfahrensmangel (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) ist nicht schlüssig dargelegt. Ein solcher soll sich nach dem Vorbringen des Klägers allein daraus ergeben, dass das Finanzgericht (FG) Steuererstattungsansprüche unzutreffend angesetzt habe. Damit rügt der Kläger lediglich die materielle Unrichtigkeit der Vorentscheidung. Das prozessuale Rechtsinstitut der Nichtzulassungsbeschwerde dient jedoch nicht dazu, allgemein die Richtigkeit finanzgerichtlicher Urteile zu gewährleisten (Lange in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 116 FGO Rz 159, m.w.N.).

Verstünde man das Vorbringen des Klägers als Rüge einer Verletzung rechtlichen Gehörs, so wäre sie ebenfalls unzulässig. Der Anspruch auf rechtliches Gehör gewährt keinen Schutz gegen gerichtliche Entscheidungen, die den Vortrag eines Beteiligten aus materiell-rechtlichen oder formellen Gründen ganz oder teilweise außer Betracht lassen (Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 3. Juni 2004 VII B 295/03, BFH/NV 2004, 1415; vom 27. September 2006 VI B 59/06, BFH/NV 2007, 88). Im Streitfall hatte das FG dem Kläger eine Ausschlussfrist gemäß § 79b Abs. 3 FGO zum Nachweis bzw. zur Glaubhaftmachung der Steuererstattungsansprüche in der von ihm behaupteten Höhe gesetzt. Derartige Nachweise hatte der Kläger innerhalb der Ausschlussfrist nicht vorgelegt. Eine nachträgliche Berücksichtigung der nunmehr im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde vorgelegten Nachweise scheidet aus.

2.

Auch mit der Rüge, die Vorentscheidung stehe im Widerspruch zu dem BFH-Urteil vom 16. Januar 2008 II R 30/06 (BFHE 220, 518, BStBl II 2008, 626), ist ein Zulassungsgrund nicht dargelegt. Auch insoweit macht der Kläger lediglich Einwendungen gegen die materielle Richtigkeit der Vorentscheidung geltend.

3.

Schließlich ist auch nichts dafür dargetan, dass die Revisionszulassung nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO wegen willkürlicher oder greifbarer Gesetzwidrigkeit der Vorentscheidung (dazu z.B. Beschlüsse des BFH vom 13. Oktober 2003 IV B 85/02, BFHE 203, 404, BStBl II 2004, 25; vom 10. Februar 2005 IV B 62/03, BFH/NV 2005, 1320; vom 22. Februar 2007 VI B 29/06, BFH/NV 2007, 969, jew. m.w.N.; vom 28. November 2007 XI B 172/06, BFH/NV 2008, 372) geboten ist. Für einen solchen schwerwiegenden Rechtsfehler ist auch nichts ersichtlich.

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