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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 21.12.2006
Aktenzeichen: II B 184/05
Rechtsgebiete:
Vorschriften:
Gründe:
Die Beschwerde ist unbegründet.
Die mit der Beschwerde angefochtene Entscheidung des Finanzgerichts (FG) weicht nicht von der Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 27. Oktober 2004 II R 12/03 (BFHE 208, 51, BStBl II 2005, 220) ab; eine Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ist deshalb nicht erforderlich.
Im BFH-Urteil in BFHE 208, 51, BStBl II 2005, 220 war zu entscheiden, ob trotz Fehlens einer Herstellungsverpflichtung der Veräußererseite die mit dem Grundstückskaufvertrag zusammenhängenden Lieferungs- und Dienstleistungspflichten die Annahme eines einheitlichen Vertragsgegenstandes "bebautes Grundstück" rechtfertigen können. Ein solcher Fall liegt hier aber nicht vor, weil aufgrund des Sanierungsvertrages zwischen der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) einerseits und der Stadtentwicklung-GmbH andererseits vom 12. Dezember 1996 seitens der Veräußererseite eine Herstellungs- und Sanierungsverpflichtung bestand.
Soweit das FG entscheidend darauf abgestellt hat, dass der Klägerin vor Abschluss des Grundstückskaufvertrages, der erst durch die Genehmigung der Klägerin am 12. Dezember 1996 wirksam wurde, seitens der durch Absprachen verbundenen Veräußererseite das Grundstück mit sanierten Gebäuden zu einem im Wesentlichen feststehenden Preis angeboten worden war, entspricht dies der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung (BFH-Urteile vom 23. November 1994 II R 53/94, BFHE 176, 450, BStBl II 1995, 331; vom 15. März 2000 II R 34/98, BFH/NV 2000, 1240, unter II.1.c; vom 2. März 2006 II R 47/04, BFH/NV 2006, 1509).
Ende der Entscheidung
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