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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 05.07.2006
Aktenzeichen: II B 185/05
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Der Vater der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) übertrug dieser durch notariell beurkundeten Vertrag vom 27. November 1995 unentgeltlich unter anderem ein in X gelegenes Mietshaus mit 40 Wohnungen, behielt sich den lebenslänglichen Nießbrauch daran vor, übernahm die Schenkungsteuer und verpflichtete sich, "sämtliche öffentlichen und privaten Lasten ... zu tragen sowie sämtliche Reparaturen einschließlich der Reparaturen an Dach und Fach auf seine Kosten vorzunehmen, ohne von dem Eigentümer Erstattung verlangen zu können". Daraufhin erging im Juli 1996 gegen den Vater auf der Grundlage des Einheitswerts des Mietwohngrundstücks ein Schenkungsteuerbescheid. Im Dezember 1999 verstarb der Vater.

Das Mietshaus war bei Abschluss des Übertragungsvertrages sanierungsbedürftig. Feuchtigkeitsschäden des Gebäudes hatten ein Ausmaß erreicht, das für die Mieter unzumutbar war. Die erforderlichen Sanierungsarbeiten hatte der Vater noch vor seinem Tod durchführen lassen. Dazu hatten er und die Klägerin einen Kredit über 600 000 DM aus Mitteln der ... aufgenommen, der beim Tod des Vaters bis auf einen Rest von 100 000 DM zurückgezahlt worden war. Die Rückzahlung war in Höhe von 350 000 DM mit Geldern erfolgt, die die Mutter der Klägerin als Darlehen zur Verfügung gestellt hatte.

Im Zuge der Veranlagung der Klägerin und ihres Bruders als Erben des Vaters zur Erbschaftsteuer verlangte die Klägerin, die Darlehensschulden von (100 000 DM + 350 000 DM =) 450 000 DM ausschließlich bei der Ermittlung ihres Erwerbs zu berücksichtigen. Zur Begründung trug sie vor, die Renovierungsarbeiten seien bei der Übertragung des Grundstücks schon geplant gewesen, um das Gebäude in einem dauerhaft vermietbaren Zustand zu halten. Planung, Genehmigung, Vorbereitung und Durchführung der Renovierung hätten eine gewisse Zeit benötigt. Der Gesamtzusammenhang ergebe aber, dass der Vater ihr, der Klägerin, ein im Wesentlichen mangelfreies Gebäude habe übertragen wollen. Hierzu sei er auch eine entsprechende Verpflichtung durch die volle Übernahme der Instandhaltungsaufwendungen eingegangen.

Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt) folgte dieser Beurteilung der Klägerin, zog daraus aber die weitere Konsequenz, dass Gegenstand der Schenkung das Mietwohngrundstück in saniertem Zustand gewesen und folglich die Schenkung erst mit Beendigung der Sanierungsarbeiten im Jahr 1997 ausgeführt worden sei. Es veranlasste daher die Festsetzung des Grundstückswerts, mit dem es zunächst das Mietwohngrundstück als Vorschenkung im Rahmen der Erbschaftsteuerfestsetzung erfasste. Zusätzlich erließ es am 26. Februar 2003 einen Schenkungsteuerbescheid gegen die Klägerin, und zwar ebenfalls auf der Basis des Grundstückswerts. Einspruch und Klage, mit denen sich die Klägerin nunmehr gegen die Annahme wandte, das Mietwohngrundstück sei in saniertem Zustand zugewendet worden, blieben unter Hinweis auf das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 22. September 2004 II R 88/00 (BFH/NV 2005, 213) erfolglos.

Mit der Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision rügt die Klägerin eine unrichtige Sachverhaltswürdigung, in der sie einen Verfahrensmangel sieht. Dem o.a. BFH-Urteil liege zudem ein anderer Sachverhalt zugrunde, weil dort die Übergabe des geschenkten Objekts in renoviertem Zustand ausdrücklich im Übertragungsvertrag vereinbart worden sei.

II. Die Beschwerde ist unzulässig. Ihre Begründung entspricht nicht dem § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Es fehlt an der Geltendmachung eines Zulassungsgrundes i.S. des § 115 Abs. 2 FGO.

Die Rüge unrichtiger Sachverhaltswürdigung stellt keine Verfahrensrüge i.S. der Nr. 3 der Vorschrift dar, sondern die Geltendmachung eines materiellen Rechtsfehlers (vgl. dazu BFH-Urteil vom 3. November 1982 I R 39/80, BFHE 137, 183, BStBl II 1983, 182, unter I. 1. b). Der Hinweis der Klägerin auf den abweichenden Sachverhalt in der Entscheidung des BFH in BFH/NV 2005, 213 ergibt ebenfalls keinen Revisionszulassungsgrund. Der Hinweis kann zwar dahin verstanden werden, dass sie geltend machen will, es sei eine Revisionsentscheidung zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO erforderlich; doch insoweit fehlt es an der schlüssigen Darlegung einer Abweichung der Vorentscheidung von dem genannten Urteil des BFH. Die Vorentscheidung beruht auf der Würdigung des notariell beurkundeten Vertrages vom November 1995 und des Vortrags der Klägerin im Erbschaftsteuerfestsetzungsverfahren, durch das Finanzgericht. Es ist dabei zu dem Ergebnis gekommen, die Parteien des Übertragungsvertrages hätten --wenn auch nicht ausdrücklich-- bezüglich des Zustandes, in dem das Gebäude übertragen werden soll, dasselbe vereinbart, wie die Vertragspartner in dem Fall, über den der BFH mit dem Urteil in BFH/NV 2005, 213 zu entscheiden hatte. Unter diesen Umständen wäre näher darzulegen gewesen, weshalb die Einheitlichkeit der Rechtsprechung gefährdet sein soll.

Ende der Entscheidung

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