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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 29.11.2006
Aktenzeichen: II B 19/06
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 104 Abs. 1 Satz 1
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) lieferte am 22. September 1992 Wertpapiere im Wert von 280 000 DM in sein Depot bei der X-Bank Luxemburg ein. Dies war dem Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) durch Fahndungsmaßnahmen bekannt geworden. Aufforderungen des FA an den Kläger, die Herkunft der Wertpapiere und seine Vermögensverhältnisse mitzuteilen, blieben unbeantwortet. Das FA schätzte daraufhin die Besteuerungsgrundlagen für die Vermögensteuerfestsetzungen auf den 1. Januar 1991 und 1993 und setzte dabei jeweils ein Kapitalvermögen des Klägers von 280 000 DM an.

Nach erfolglosem Einspruchsverfahren trug der Kläger im Klageverfahren vor, das Vermögen treuhänderisch für eine dritte, mittlerweile verstorbene Person gehalten zu haben. Das Finanzgericht (FG) hat hierzu die frühere Ehefrau des Klägers als Zeugin vernommen. Die Klage blieb erfolglos. Das FG war der Auffassung, die Voraussetzungen für die steuerliche Anerkennung der behaupteten Treuhandschaft seien nicht erfüllt.

Mit der Nichtzulassungsbeschwerde macht der Kläger Verfahrensmängel geltend (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).

II. Die Beschwerde ist unzulässig, sie war daher zu verwerfen.

Der Kläger hat nicht in der gesetzlich erforderlichen Weise dargelegt (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO), dass ein Verfahrensmangel vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO).

Soweit der Kläger rügt, das FG habe gegen die Grundsätze der Beweiswürdigung und die allgemeinen Erfahrungssätze verstoßen, rügt er keinen Verfahrensmangel, sondern (revisionsrechtlich) die Verletzung materiellen Rechts (vgl. Gräber/Ruban, FGO, 6. Aufl., § 115 Rz. 82, m.w.N.). Die Verletzung materiellen Rechts kann zur Zulassung der Revision aber nur führen, soweit die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 FGO vorliegen; diese Zulassungsgründe sind aber weder geltend gemacht noch liegen sie vor.

Soweit der Kläger geltend macht, das FG habe seine Entscheidung "nach Schluss der mündlichen Verhandlung" verkündet und daher habe keine Gelegenheit bestanden, zum Ergebnis der Beweisaufnahme schriftlich Stellung zu nehmen, wird ein Verfahrensmangel ebenfalls nicht in der gesetzlich erforderlichen Weise dargelegt. Das FG hat ausweislich des Protokolls der mündlichen Verhandlung das Urteil am Schluss des Sitzungstages verkündet; dies entspricht § 104 Abs. 1 Satz 1 FGO. Der Kläger hätte sich unmittelbar im Anschluss an die Beweisaufnahme zum Ergebnis der Beweisaufnahme äußern können; macht er hiervon keinen Gebrauch, verliert er sein Recht, die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör zu rügen (vgl. Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rz. 103, m.w.N.).

Ob schließlich der Hinweis des Klägers, zwischen Verkündung und Zustellung des Urteils hätten fast dreieinhalb Monate gelegen, die Rüge enthält, das Urteil sei nicht mit Gründen versehen, weil die Begründung erst unangemessen lange Zeit nach der mündlichen Verhandlung abgefasst worden sei (vgl. Gräber/Ruban, a.a.O., § 104 Rz. 10, m.w.N.), kann offen bleiben. Denn selbst die nach der strengeren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Gräber/Ruban, a.a.O., § 104 Rz. 10, m.w.N.) maßgebliche Fünfmonatsgrenze wäre vorliegend bei weitem nicht überschritten.

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