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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 22.10.2001
Aktenzeichen: II B 2/01
Rechtsgebiete: ZPO, FGO
Vorschriften:
ZPO § 182 | |
FGO § 56 | |
FGO § 60 Abs. 3 | |
FGO § 53 Abs. 2 | |
FGO § 56 Abs. 1 |
Gründe:
I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) war Eigentümer eines Grundstücks gewesen, das im Weg der Zwangsversteigerung durch Beschluss vom 23. März 1999 der Beigeladenen zugeschlagen worden ist. Mit Bescheid vom 18. Juni 1999, der am 15. Oktober 1999 auch der Beigeladenen bekannt gegeben wurde, stellte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) den Einheitswert des Grundstücks auf den 1. Januar 1995 fest. Nach erfolglosem Einspruch hat der Kläger Klage erhoben und beantragt, den Bescheid vom 18. Juni 1999 sowie die Einspruchsentscheidung aufzuheben.
Durch Beschluss vom 19. Oktober 2000 IV 326/1999 hat das Finanzgericht (FG) die Erwerberin des Grundstücks nach § 60 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zum Verfahren beigeladen.
Der Beschluss vom 19. Oktober 2000 wurde dem Kläger laut Postzustellungsurkunde zugestellt durch Niederlegung am 26. Oktober 2000. Die Zustellungsurkunde enthält den Vermerk, dass der Zusteller unter der Anschrift des Empfängers die schriftliche Benachrichtigung über die vorzunehmende Niederlegung --wie bei gewöhnlichen Briefen üblich-- in den Hausbriefkasten eingelegt habe. Mit beim FG, am 18. Dezember 2000, eingegangenem Schriftsatz legte der Kläger gegen den Beschluss vom 19. Oktober 2000 Beschwerde ein mit der Begründung, dass die Voraussetzungen einer Beiladung gemäß § 60 Abs. 3 FGO nicht gegeben seien. Der Zuschlag sei nicht rechtskräftig gewesen. Mit ebenfalls am 18. Dezember 2000 beim FG eingegangenen weiterem Schriftsatz beantragte der Kläger, wegen Versäumung der Beschwerdefrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Die Benachrichtigung über die Niederlegung eines Schriftstücks sei offensichtlich verloren gegangen. Die Sendung, die den Beschluss enthalte, sei dem Kläger erst am 4. Dezember 2000 auf dem Postamt Münchberg ausgehändigt worden. Vorher sei dem Kläger der Beschluss nicht bekannt gewesen. Da die Beschwerdefrist ohne Verschulden versäumt worden sei, beantrage er, ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.
II. Die Beschwerde des Klägers ist unzulässig.
Die Beschwerde ist beim FG schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung einzulegen (§ 129 Abs. 1 FGO). Diese Frist hat der Kläger nicht gewahrt, weil sie am Tag der Einlegung der Beschwerde, dem 18. Dezember 2000, bereits abgelaufen war. Der angefochtene Beschluss wurde dem Kläger nach § 53 Abs. 2 FGO i.V.m. § 3 Abs. 3 des Verwaltungszustellungsgesetzes i.V.m. § 182 der Zivilprozeßordnung (ZPO) am 26. Oktober 2000 ordnungsgemäß durch Niederlegung bei der Post zugestellt. Ausweislich der Postzustellungsurkunde wurde --wie dies § 182 ZPO vorschreibt-- eine schriftliche Mitteilung über die Niederlegung unter der Anschrift des Empfängers in der bei gewöhnlichen Briefen üblichen Weise abgegeben. Für die Ordnungsmäßigkeit der Zustellung ist es unerheblich, ob der Zustellungsempfänger den Benachrichtigungsschein zur Kenntnis nimmt (Urteil des Bundesfinanzhofs vom 6. September 1990 IV R 7/90, BFH/NV 1991, 714).
Dem Kläger kann auch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 56 FGO gewährt werden. Eine solche kommt nur in Betracht, wenn der Kläger ohne Verschulden gehindert gewesen wäre, die Beschwerdefrist einzuhalten. Der Kläger begründet seinen Wiedereinsetzungsantrag mit der bloßen Behauptung, die Benachrichtigung über die Niederlegung sei "offensichtlich verloren gegangen". Damit wird ein Grund zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand i.S. von § 56 Abs. 1 FGO nicht schlüssig dargetan. Aufgrund des Inhalts der Postzustellungsurkunde steht fest, dass die Benachrichtigung in der für Briefe üblichen Weise in den Herrschaftsbereich des Klägers gelangt ist. Es ist daher davon auszugehen, dass der Zustellungsempfänger bei normalem Verlauf den Benachrichtigungsschein erhalten und hiervon Kenntnis genommen hat. Der Kläger hätte deshalb substantiiert darlegen müssen, warum er ohne ein Verschulden i.S. von § 56 Abs. 1 FGO gleichwohl keine Kenntnis von der Benachrichtigung erlangt hat.
Ende der Entscheidung
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